TE OGH 1990/2/22 7Ob517/90

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Walter O. K***, Kaufmann, Wien 9., Roßauer Lände 39, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Marc R*** & Co AG, Zug, Baarerstraße 37, Schweiz, vertreten durch Dr. Gerhard Benn-Ibler, Rechtsanwalt in Wien, wegen US-Dollar 41,225.350 s.A. (Streitwert S 511,895.170) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28.November 1989, GZ 4 R 244/89-15, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 20. Juli 1989, GZ 17 Cg 1/89-10, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies - in Stattgebung der von der Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinrede - die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Dieser Beschluß wurde dem Kläger am 23.8.1989 zugestellt. Den dagegen vom Kläger erhobenen, am 25.9.1989 zur Post gegebenen und am 26.9.1989 beim Erstgericht eingelangten Rekurs wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß unter Wiedergabe der SZ 57/65 als verspätet zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers gegen diesen Beschluß ist nicht berechtigt.

Gemäß § 521 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage, wenn jedoch das Rekursverfahren zweiseitig ist (§ 521 a ZPO), 4 Wochen. Der Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist, ist gemäß § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitig. Die Rechtsmittelfrist gegen den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes betrug daher 4 Wochen. Diese Frist beginnt gemäß § 521 Abs 2 ZPO (idF ZVN 1986 BGBl. 71) mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung. Wenn, wie im vorliegenden Fall, das den Lauf der Rekursfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Erstgerichtes an den Klagevertreter, in die Gerichtsferien fällt, und somit der Fristenlauf bereits um 0 Uhr des ersten Tages nach dem Ende der Gerichtsferien beginnen kann - wobei der Zustellungstag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung ohnehin nicht mitzählt -, endet der Lauf der Frist von 4 Wochen mit Ablauf des 28., der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages (SZ 57/65; MietSlg 38.764 und zahlreiche nicht veröffentlichte Entscheidungen, zuletzt etwa 1 Ob 539/89, 2 Ob 537/89, 3 Ob 81/89, 4 Ob 602/89; ähnlich auch RZ 1985/5). Demnach war der 28. Tag, welcher dem Beklagten nach dem Beginn der Revisionsfrist mit dem ersten Tag nach dem Ende der Gerichtsferien (26.8.1989) voll zur Verfügung stand und mit dessen Ablauf daher die Revisionsfrist endete, im vorliegenden Fall der 22.9.1989 (ein Freitag); das Bundesgesetz vom 1.2.1961 BGBl. 37 über die Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag war somit nicht anzuwenden, sodaß der am 25.9.1989 zur Post gegebene Rekurs verspätet war.

§ 521 Abs 2 ZPO hatte vor der Novelle 1986 BGBl. 71 dahin gelautet, daß die Rekursfrist mit dem Tag nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses beginne. Damit war für die vor der ZVN 1983 immer nur nach Tagen zu berechnende Rekursfrist bloß die Regel des § 125 Abs 1 ZPO wiederholt worden. Seit aber durch die ZVN 1983 BGBl. 135 neben der 14-tägigen Rekursfrist auch eine 4-wöchige, also nach Wochen zu berechnende Rekursfrist eingeführt worden war, hatte es im Hinblick auf die Berechnungsvorschrift des § 125 Abs 2 ZPO Unklarheiten gegeben, wonach ua eine nach Wochen bestimmte Frist an dem Tag endet, der die gleiche Benennung hat wie der Tag ihres Beginns. Bei wörtlicher Auslegung des § 125 Abs 2 ZPO aF konnte man demnach die Ansicht vertreten, daß die Frist nach 4 Wochen nicht am Tag mit der Benennung ende, die jener des Tages der Zustellung entspricht, sondern erst am darauffolgenden Tag, sodaß die Frist dann 29 Tage betragen hätte. Zur Klarstellung wurde deshalb § 521 Abs 2 ZPO neu gefaßt (798 BlgNR 16. GP 2).

Die entgegenstehenden Ausführungen im Rechtsmittel des Klägers vermögen nicht zu überzeugen. Der Kläger kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß er eine Fristberechnung anstrebt, bei der eine 4-wöchige Frist 29 Tage dauern soll. Eine 4-wöchige Frist kann aber - im Gegensatz zu einer nach Monaten berechneten Frist, deren Dauer von der Anzahl der Tage jenes Monats abhängt, in welchem sie beginnt - immer nur 28 Tage betragen. Die vom Rekurswerber gewünschte Berechnungsweise entspricht nicht der erklärten Absicht des Gesetzgebers.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E20077

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00517.9.0222.000

Dokumentnummer

JJT_19900222_OGH0002_0070OB00517_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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