Der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Salzburg schrieb der beschwerdeführenden Partei mit Zahlungsauftrag vom 24. August 2005 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 11,450.000,-- die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG samt Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von insgesamt EUR 8.328,04 vor. In dem dagegen eingebrachten Berichtigungsantrag vertrat die beschwerdeführende Partei die Ansicht, der Kostenbeamte habe sich an die vom Finanzamt getroffenen Feststellungen ... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §26; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2005/16/0241 E 23. Februar 2006 RS 1 Stammrechtssatz Als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr ist der Betrag heranzuziehen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen wäre. Die zuständige Justizverwaltungsbehörde hat über die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr selbständig und... mehr lesen...
Auf Grund des Grundbuchsgesuches des Gerhard F. und der Beschwerdeführerin vom 23. April 2004 wurde - u.a. auf der Grundlage eines Kaufvertrages vom 2. Oktober 2003 - ob der Liegenschaft EZ 625 Grundbuch G u.a. die Einverleibung des Eigentumsrechtes zur Gänze für die Beschwerdeführerin bewilligt und vollzogen. Die darauf entfallende Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z. 1 GGG von 1 % der Bemessungsgrundlage von EUR 350.000,-- wurde im Betrag von EUR 3.500,-- der Beschwerdeführerin vor... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren32/06 Verkehrsteuern
Norm: GGG 1984 §26;GGG 1984 TP9 litb Z1;GrEStG 1987 §17;
Rechtssatz: Die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z. 1 GGG ist so oft zu erheben, als Eintragungen im Grundbuch vom Gericht vorgenommen werden, also auch dann, wenn ein Kaufvertrag rückgängig gemacht und das Eigentumsrecht für den seinerzeitigen Verkäufer einer Liegenschaft wieder e... mehr lesen...
Die Erstbeschwerdeführerin und P. schlossen am 15./20. Juli 1971 folgenden Baurechtsvertrag: "I. Die (Erstbeschwerdeführerin) ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft ... mit den Grundstücken Nr. 3520/6, 3520/7 und 3520/8 ... . Als grundbücherliche Alleineigentümerin der Grundstücke Nr. 3520/6, 3520/7 und 3520/8 bestellt hiemit die (Erstbeschwerdeführerin) dem Bauberechtigten (P.) 1. unter der Bodenfläche a) des Grundstückes Nr. 3520/6 im Ausmaß von... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §26;
Rechtssatz: Als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr ist der Betrag heranzuziehen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen wäre. Die zuständige Justizverwaltungsbehörde hat über die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr selbständig und ohne Bindung an die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zu ent... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer, die ursprünglich Miteigentümer mehrerer Liegenschaften gewesen waren, beantragten mit Grundbuchseingabe vom 24. Mai 2002 beim BG Bludenz die Verbücherung eines Realteilungsvertrages, wofür ihnen mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten vom 14. Juni 2002 Eintragungsgebühr von EUR 5.474,20 (Erstbeschwerdeführerin), 4.358,90 (Zweitbeschwerdeführer) und EUR 3.834,10 (Drittbeschwerdeführer) vorgeschrieben wurden. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berichtigun... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §26;VwRallg;
Rechtssatz: Nach ständiger hg Judikatur hat die zuständige Justizverwaltungsbehörde über die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr selbständig und ohne Bindung an eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zu entscheiden; Bindung bestünde nur an einen rechtskräftigen Bescheid der Abgabenb... mehr lesen...
Beide Beschwerdeführer waren Gesuchsteller des Antrages vom 20. Jänner 1999 an das Bezirksgericht für ZRS Graz. Unter Vorlage u. a. des Kaufvertrages vom 14. Oktober 1998 und der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 7. Jänner 1999 beantragten sie die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Erstbeschwerdeführer bei vier verschiedenen Einlagezahlen sowie eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes für den Zweitbeschwerdeführer. Die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung wies als Beme... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren32/06 Verkehrsteuern
Norm: GGG 1984 §26;GrEStG 1987 §4 Abs1;GrEStG 1987 §4 Abs2;
Rechtssatz: Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, worauf § 26 GGG verweist, ist nach § 4 Abs. 1 GrEStG der Wert der Gegenleistung und es ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der Wert des Grundstückes heranzuziehen. Im Übrigen entspricht es der s... mehr lesen...
Aus dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin und die P. GmbH & Co KG beantragten am 6. Oktober 1995 beim Bezirksgericht Linz-Land in der neueröffneten EZ 1961 des Grundbuchs X die Einverleibung des Baurechts an der EZ 1411 bis 31. Mai 2020 für die Beschwerdeführerin. Auf der Grundlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern wurde ... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §160 Abs1;GGG 1984 §26;
Rechtssatz: Einwendungen gegen die Richtigkeit der in der Unbedenklichkeitsbescheinigung mitgeteilten Bemessungsgrundlagen können auch noch im Berichtigungsverfahren erhoben werden (Hinweis E 15.11.1990, 89/16/0211), zumal im § 26 GGG eine Neubemessung der Eintragungsgebühr selbst... mehr lesen...
Aus der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen und in der Folge ergänzten Beschwerde und den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Zur Sicherung von Abgabenansprüchen in Höhe von S 13,067.494,-- beantragte die Republik Österreich beim Bezirksgericht Fünfhaus am 18. Dezember 1992 die Exekution durch zwangsweise Vormerkung des Pfandrechtes auf dem 70/47791 Anteil des Beschwerdeführers an der Liegenschaft EZ n1, Grundbuch Me... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §26;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken an der Verfassungskonformität des § 26 GGG, weil durch diese Bestimmung eine eindeutige und praktikable Bemessungsgrundlage geschaffen wird. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993160100.X03 Im RIS seit ... mehr lesen...