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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §26;Rechtssatz
Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, worauf § 26 GGG verweist, ist nach § 4 Abs. 1 GrEStG der Wert der Gegenleistung und es ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der Wert des Grundstückes heranzuziehen. Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsbehörde grundsätzlich an den Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamtes gebunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160086.X05Im RIS seit
24.06.2003Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011