RS Vwgh 2003/5/22 2003/16/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §26;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach ständiger hg Judikatur hat die zuständige Justizverwaltungsbehörde über die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr selbständig und ohne Bindung an eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zu entscheiden; Bindung bestünde nur an einen rechtskräftigen Bescheid der Abgabenbehörde (Hinweis auf die bei Tschugguel/Pötscher MGA7 unter A 1 bis 4 zu § 26 GGG referierte Rechtsprechung).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160020.X01

Im RIS seit

18.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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