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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GGG 1984 §26;Rechtssatz
Nach ständiger hg Judikatur hat die zuständige Justizverwaltungsbehörde über die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr selbständig und ohne Bindung an eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zu entscheiden; Bindung bestünde nur an einen rechtskräftigen Bescheid der Abgabenbehörde (Hinweis auf die bei Tschugguel/Pötscher MGA7 unter A 1 bis 4 zu § 26 GGG referierte Rechtsprechung).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160020.X01Im RIS seit
18.07.2003