TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/7 93/16/0100

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.1993
beobachten
merken

Index

23/04 Exekutionsordnung;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

EO §370;
EO §371;
EO §376 Abs1 Z3;
EO §376 Abs2;
GGG 1984 §10 Abs1;
GGG 1984 §21 Abs1;
GGG 1984 §26 Abs2;
GGG 1984 §26;
GGG 1984 §3 Abs1;
GGG 1984 §7 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des Z in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. März 1993, Zl. Jv 1280-33a/93, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen und in der Folge ergänzten Beschwerde und den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Zur Sicherung von Abgabenansprüchen in Höhe von S 13,067.494,-- beantragte die Republik Österreich beim Bezirksgericht Fünfhaus am 18. Dezember 1992 die Exekution durch zwangsweise Vormerkung des Pfandrechtes auf dem 70/47791 Anteil des Beschwerdeführers an der Liegenschaft EZ n1, Grundbuch Meidling. Die Exekutionsbewilligung erfolgte antragsgemäß unter Kostenzuspruch von S 11.772,-- am 22. Dezember 1992 und blieb unbekämpft. Die Eintragung im Grundbuch wurde am 23. Dezember 1992 vollzogen.

Der Kostenbeamte schrieb auf der Basis der Abgabenverbindlichkeit die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4b GGG in der Höhe von S 24.240,-- und auf der um den Kostenzuspruch erhöhten Basis die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9b Ziffer 4 GGG in der Höhe von S 143.872,-- vor. In seinem dagegen erstatteten Berichtigungsantrag vom 12. Februar 1993 brachte der Beschwerdeführer vor, der Wert des Liegenschaftsanteiles betrage bloß S 500.000,-- bis S 600.000,--; unter Berücksichtigung des Umstandes, daß bei exekutiver Verwertung vom halben Schätzwert ausgegangen werden müsse, bestehe ein auffallendes Mißverhältnis zwischen der zu sichernden Forderung und dem Wert des Sicherungsobjektes. Als Basis der Gebührenbemessung komme daher nur der halbe Schätzwert des Sicherungsobjektes in Frage.

Andere Gläubiger müßten zwar auch bei der Sicherungsexekution die Pauschalgebühr und Eintragungsgebühr entrichten, der Ersatzanspruch gegen den Verpflichteten wäre aber von der Rechtfertigung abhängig. Wenn die Republik Österreich gebührenbefreit sei, könne sich allein daraus eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers als Verpflichteter nicht ergeben; erst mit der Rechtfertigung der Sicherungsexekution könne der Anspruch auf Bezahlung der Gerichtsgebühr gegen den Verpflichteten entstehen, da ansonsten - dem Wesen der Sicherungsexekution widersprechend - schon vor Rechtfertigung Zahlung geleistet werden müsse.

Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag im angefochtenen Bescheid unter ausführlicher Darstellung der Rechtslage keine Folge.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich, wie er in seinem Verbesserungsschriftsatz ausgeführt hat, in seinem Recht auf gesetzeskonforme Anwendung einzelner Bestimmungen des GGG sowie im Recht darauf verletzt, daß der Republik Österreich als betreibender Partei im gegenständlichen Sicherungsexekutionsverfahren nicht schon bei Antragstellung die Begleichung der Pauschal- und Eintragungsgebühr vorgeschrieben worden sei; weiters im Recht darauf, daß bei der Wertberechnung der Eintragungsgebühr das Verhältnis zwischen der zu sichernden Forderung und dem Wert des Sicherungsobjektes zu berücksichtigen sei; schließlich im Recht auf die Verpflichtung der betreibenden Partei zur Verbindung von Anträgen auf Fahrnissexekution und auf Forderungsexekution mit dem Antrag auf Exekution durch Pfandrechtsvormerkung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Z. 1 lit. e GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren u. a. mit der Überreichung des Exekutionsantrages begründet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 GGG ist bei Exekutionsverfahren der betreibende Gläubiger zahlungspflichtig. Von der Zahlung der Gerichtsgebühren ist aber gemäß § 10 Abs. 1 GGG u.a. der Bund befreit. Gemäß § 21 Abs. 1 GGG ist im Exekutionsverfahren der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.

Auch der Beschwerdeführer geht offenbar davon aus, daß gegen die letztgenannte Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (siehe die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wiedergegeben unter E 1. zu § 21 GGG in Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren4); er vermeint aber eine besondere Ungleichbehandlung bei der Sicherungsexekution zu erkennen, weil ein privater Gläubiger frühestens mit Rechtfertigung der Sicherungsexekution den Anspruch auf Zahlung (richtig: Ersatz) der Gerichtsgebühren erwerben würde, während der Bund als Gläubiger noch vor Rechtfertigung einen Zahlungsanspruch erwirbt.

Abgesehen davon, daß der Verfassungsgerichtshof im Ablehnungsbeschluß die Bedenken des Beschwerdeführers nicht geteilt hat, vermengt der Beschwerdeführer offenbar die Stellung des Bundes als Gläubiger der zu sichernden Forderung einerseits und des Gebührenanspruchs andererseits. Die (unmittelbare) Belastung des Verpflichteten mit Gerichtsgebühren, und zwar entgegen der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z. 1 GGG, ist keine Besonderheit der Exekution zur Sicherstellung, sondern gilt gemäß § 21 Abs. 1 GGG ganz allgemein im Exekutionsverfahren. Bei der Exekution zur Sicherstellung werden im übrigen die Kosten des Gläubigers nicht etwa bis zur endgültigen Entscheidung über den Anspruch vorbehalten, sondern sogleich (wie bei der Exekution zur Hereinbringung) bestimmt (Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO4, I, 749). Für den Fall, daß keine Rechtfertigung der Sicherungsexekution erfolgen sollte, insbesondere, wenn ein Fall des § 376 Abs. 1 Z. 3 EO eintreten sollte, schafft allgemein und unabhängig von der Person des Gläubigers § 376 Abs. 2 erster Satz EO Abhilfe: In den dort bezeichneten Fällen hat der betreibende Gläubiger alle durch die Bewilligung, den Vollzug und die Wiederaufhebung der Exekutionshandlungen entstandenen Kosten zu tragen und den dem Verpflichteten verursachten Schaden zu ersetzen.

Somit erlaubt eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 1 GGG eine Einschränkung - entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut - auf eine Exekution zur Hereinbringung keinesfalls. Auch die Sicherstellungsexekution erfolgt im Rahmen des Exekutionsverfahrens, sodaß der Verpflichtete, wenn ihm ein gebührenbefreiter Gläubiger gegenübersteht, die Pauschalgebühr zu tragen hat.

Die Verpflichtung zur Bezahlung der Eintragungsgebühr entsteht gemäß § 2 Z. 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung; zahlungspflichtig ist gemäß § 25 Abs. 1 lit. c GGG bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Gebühr nicht gemäß § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt. Gemäß § 7 Abs. 4 GGG sind mehrere Verpflichtete zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

Damit stellt sich die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage hinsichtlich der Eintragungsgebühr gar nicht, weil ab Eintragung - unabhängig von der Person des Gläubigers - jedenfalls auch der Verpflichtete zahlungspflichtig ist.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken an der Verfassungskonformität des § 26 GGG, zumal durch diese Bestimmung eine eindeutige und praktikable Bemessungsgrundlage geschaffen wird. Jedenfalls bietet § 26 Abs. 2 GGG keinen Anhaltspunkt, neben dem Nennbetrag der Forderung auch den Wert des Pfandobjektes als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde geltend gemacht, es seien gleichzeitig mit dem gegenständlichen Antrag eine Fahrnisexekution und eine Forderungsexekution, jeweils zur Sicherstellung, beantragt worden. Abermals unter Vermengung der zweifachen Stellung der Republik Österreich hat der Beschwerdeführer offenkundig die Judikatur der ordentlichen Gerichte zur Verbindungspflicht (siehe E 53 ff zu § 74 EO, Angst-Jakusch-Pimmer, Die Exekutionsordnung, MGA12) im Auge und verkennt, daß die hier maßgebliche Bestimmung des § 3 Abs. 1 GGG nur zur Anwendung kommen kann, wenn in einer Eingabe mehrere Anträge gestellt werden. Unbestritten blieb, daß für den vorliegenden Exekutionsantrag eine Pauschalgebühr nach Tarifpost 4b und für die Pfandrechtsvormerkung eine Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9b Ziffer 4 GGG angefallen sind.

Schon der Inhalt der Beschwerde ließ im Zusammenhalt mit den vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung einfachgesetzlicher Bestimmungen nicht vorliegt, sodaß die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160100.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten