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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §26;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/16/0241 E 23. Februar 2006 RS 1Stammrechtssatz
Als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr ist der Betrag heranzuziehen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen wäre. Die zuständige Justizverwaltungsbehörde hat über die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr selbständig und ohne Bindung an die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zu entscheiden. Es besteht allerdings eine Bindung der Justizverwaltungsbehörde an die Bemessung der Grunderwerbsteuer, wenn diese im abgabenbehördlichen Verfahren bescheidmäßig erfolgt ist (vgl. Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, Entscheidungen zu § 26 GGG 1-4, samt angeführter Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160021.X01Im RIS seit
15.08.2007Zuletzt aktualisiert am
05.09.2008