RS Vwgh 2007/6/28 2007/16/0021

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/16/0241 E 23. Februar 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr ist der Betrag heranzuziehen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen wäre. Die zuständige Justizverwaltungsbehörde hat über die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr selbständig und ohne Bindung an die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zu entscheiden. Es besteht allerdings eine Bindung der Justizverwaltungsbehörde an die Bemessung der Grunderwerbsteuer, wenn diese im abgabenbehördlichen Verfahren bescheidmäßig erfolgt ist (vgl. Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, Entscheidungen zu § 26 GGG 1-4, samt angeführter Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160021.X01

Im RIS seit

15.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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