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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §26;Rechtssatz
Die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z. 1 GGG ist so oft zu erheben, als Eintragungen im Grundbuch vom Gericht vorgenommen werden, also auch dann, wenn ein Kaufvertrag rückgängig gemacht und das Eigentumsrecht für den seinerzeitigen Verkäufer einer Liegenschaft wieder einverleibt wird. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 17 GrEStG 1987 die Grunderwerbsteuer für den ersten Erwerbsvorgang erstattet und für die Rückgängigmachung dieses Erwerbsvorganges nicht erhoben wird (Hinweis E 3.7.1978, Zl. 2497/77, betreffend eine Eintragungsgebühr nach TP 11 lit. b Z. 1 GJGebGes 1962 und die Bestimmung des § 20 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006160189.X01Im RIS seit
08.05.2007Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011