Die Beschwerdeführerin begehrte mit der Klage vom 19. November 2003 beim Handelsgericht Wien das Urteil beantragte, die beklagte Partei sei schuldig, der Beschwerdeführerin eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG über einen Rechnungsbetrag von S 2.360,000.000 (EUR 171,507.888,64) mit gesondert auszuweisender Umsatzsteuer in Höhe von S 393,333.333,33 (EUR 28,584.648,11) auszustellen. Als "Streitwert" gab sie in der Klage EUR 30.000,-- an. Von dieser Bemessungsgrundlage entrichtete sie die... mehr lesen...
Index: 27/01 Rechtsanwälte27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §18;GGG 1984 §2 Z1 lita;RAT §7;
Rechtssatz: Im Beschwerdefall ist der Anspruch des Bundes auf die Gebühr gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG mit der Überreichung der Klage entstanden. Ein weiterer Entstehungszeitpunkt ist nach Ergehen des Berichtigungsbeschlusses nach § 7 RATG nicht gegeben. Auch im Fall eines solchen Berichtigungsbesch... mehr lesen...
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: In dem die Räumung eines Bestandobjektes betreffenden Verfahren 54 C 280/01g des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz schlossen die Beschwerdeführerin als klagende Partei und die beklagten Parteien H. KG und Karl H. am 26. Juni 2001 einen "prätorischen" Vergleich ab. Die Punkte 2 bis 4 dieses Vergleichs lauten wörtlich: 2.) Die beklagten Parteien ... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;GGG 1984 §18;
Rechtssatz: Für die Gerichtsgebührenpflicht ist nur der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleichs maßgebend. Auf einen davon allenfalls abweichenden Willen der Vertragsparteien kommt es nicht an. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2002160091.X02 Im RI... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;GGG 1984 §18;JN §58 Abs1;
Rechtssatz: In einem Punkt des streitgegenständlichen Räumungsvergleichs ist die Verpflichtung der beklagten Parteien enthalten, ein Benützungsentgelt "bis zur Rückstellung des . . . Bestandobjektes" zu bezahlen. Damit haben sich aber die beklagten Parteien nicht zu einer zeitlich begrenzten ... mehr lesen...
Mit der am 19. Februar 1996 beim Bezirksgericht Kitzbühel eingelangten Klage begehrten die beschwerdeführenden Parteien vom Beklagten die Zahlung eines aus dem Mietverhältnis entstandenen Betrages von S 47.617,-- samt näher berechenbaren Zinsen und die Kosten des Rechtsstreites sowie die Räumung des Mietobjektes. Die Gerichtsgebühr von S 2.910,-- wurde entrichtet. Nach erfolgter Klagsausdehnung auf S 68.448,-- wurde die Differenz zu der dadurch auf S 6.890,-- angewachsenen Gerichtsgeb... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §18;
Rechtssatz: Für die Einrechnung von Pauschalgebühren aus anderen Verfahren, die nicht verbunden wurden, bietet § 18 GGG keine Handhabe (Hinweis E 30. Mai 1994, 92/16/0158). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:2000160015.X06 Im RIS seit 24.10.2001 mehr lesen...
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Frage strittig, ob mit der in einem Räumungsverfahren getroffenen, nachstehend wiedergegebenen Vergleichsformulierung die Entrichtung eines Benützungsentgeltes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit vereinbart wurde: "1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, die Wohnung ... bis längstens 30.6.1993 unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub geräumt von ihren Fahrnissen zu übergeben. 2. Die beklagte Pa... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung23/04 Exekutionsordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: EO §1 Z5;GGG 1984 §18;ZPO §204;
Rechtssatz: Für die Gebührenpflicht eines gerichtlichen Vergleiches ist es unerheblich, ob eine darin getroffene Formulierung einen Exekutionstitel darstellt (Hinweis Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren/4, E 2 zu § 18 GGG). European Case Law Ide... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin war Klägerin im Verfahren 11 Cg 15/90 des Handelsgerichtes Wien, sie entrichtete die Pauschalgebühren nach Maßgabe des Streitwertes bis zur Verhandlung vom 6. Juli 1990 in Höhe von S 34.823,--. Mit Beschluß vom 2. März 1990 erfolgte eine Verbindung mit dem Verfahren 37 Cg 276/89 (Streitwert S 200.430,23); führend blieb der Akt 11 Cg 15/90. Im Protokoll der Verhandlung vom 6. Juli 1990 heißt es u.a.: "Die Anwesenden schließen nunmehr folgendes ÜBEREINKOMMEN : ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: ABGB §1380;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;GGG 1984 §18;ZPO §204 Abs1;
Rechtssatz: § 18 GGG regelt, wie auch aus der Überschrift hervorgeht, Wertänderungen; die Regelbestimmung ist § 18 Abs 1 GGG, wonach die Bemessungsgrundlage für DAS VERFAHREN (also ein bestimmtes Verfahren) gleich bleibt. ... mehr lesen...
Die drei Beschwerdeführer schlossen am 24. August 1990 beim Bezirksgericht H. einen prätorischen Räumungsvergleich nachstehenden Inhalts: "1) Frau U T. verpflichtet sich, an die Eigentümer die im Hause W, EZ nnn und nnnn KG X, sowie in den Nebengebäuden gelegenen, in dem, dem Vergleich als integrierten Bestandteil angeschlossenen Plan blau umschriebene Räumlichkeiten samt Zubehör geräumt von ihren eigenen Fahrnissen bis spätestens 31.10.1990 zu übergeben, dies bei sonstiger Exekut... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;GGG 1984 §18;GGG 1984 §2 Z1 lita;ZPO §433; Beachte Besprechung in:AnwBl Nr 11/1992, S 830-831;
Rechtssatz: Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird hinsichtlich der Pauschalgebühren bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) mit der Beurkundung durch den Richter begründet (vgl § 2 Z 1 lit a GGG). Da... mehr lesen...