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27/01 RechtsanwälteNorm
GGG 1984 §18;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist der Anspruch des Bundes auf die Gebühr gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG mit der Überreichung der Klage entstanden. Ein weiterer Entstehungszeitpunkt ist nach Ergehen des Berichtigungsbeschlusses nach § 7 RATG nicht gegeben. Auch im Fall eines solchen Berichtigungsbeschlusses ist der Gebührenanspruch bereits mit der Überreichung der Klage entstanden. § 18 GGG enthält Regelungen über die bei der Gebührenbemessung heranzuziehende Bemessungsgrundlage im Fall von Wertänderungen des Streitwertes und des Streitgegenstandes in einem Verfahren und begründet keinen vom § 2 Z 1 lit. a GGG abweichenden Gebührentatbestand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160274.X02Im RIS seit
16.08.2005