RS Vwgh 2002/4/24 2002/16/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2002
beobachten
merken

Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18;

Rechtssatz

Für die Gerichtsgebührenpflicht ist nur der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleichs maßgebend. Auf einen davon allenfalls abweichenden Willen der Vertragsparteien kommt es nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160091.X02

Im RIS seit

22.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten