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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
In einem Punkt des streitgegenständlichen Räumungsvergleichs ist die Verpflichtung der beklagten Parteien enthalten, ein Benützungsentgelt "bis zur Rückstellung des . . . Bestandobjektes" zu bezahlen. Damit haben sich aber die beklagten Parteien nicht zu einer zeitlich begrenzten Leistung, sondern zu einer Leistung auf unbestimmte Dauer verpflichtet, die nach § 58 Abs 1 JN mit dem Zehnfachen des Jahreswertes zu bewerten ist. Für den Umfang der Leistungspflicht kam es dabei nicht auf den in einem anderen Punkt des Vergleichs genannten Termin für die Räumung des Bestandobjektes, sondern auf die tatsächlich allenfalls erst später erfolgende "Rückstellung" des Bestandobjektes an (Hinweis E 12. November 1997, 97/16/0402).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160091.X01Im RIS seit
22.08.2002