TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/24 2002/16/0091

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18;
JN §58 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der CgesmbH in G, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 15. Februar 2002, Jv 2284-33/01, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

In dem die Räumung eines Bestandobjektes betreffenden Verfahren 54 C 280/01g des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz schlossen die Beschwerdeführerin als klagende Partei und die beklagten Parteien H. KG und Karl H. am 26. Juni 2001 einen "prätorischen" Vergleich ab. Die Punkte 2 bis 4 dieses Vergleichs lauten wörtlich:

2.) Die beklagten Parteien verpflichten sich gegenüber der klagenden Partei, das unter Punkt 1.) angeführte Bestandobjekt bis zum 30.6.2002 zu räumen und der klagenden Partei geräumt von ihren Fahrnissen zu übergeben, dies alles bei sonstiger Exekution.

3.) Die beklagten Parteien verzichten auf jedwede Verlängerung der Räumungsfrist und jegliche Antragstellung auf gerichtliche Verlängerung der Räumungsfrist.

4.) Bis zur Rückstellung des unter Punkt 1.) angeführten Bestandobjektes an die klagenden Parteien verpflichten sich die beklagten Parteien zur Bezahlung eines Benützungsentgeltes in der Höhe des bisher vereinbarten, wertgesicherten Bestandszinses samt Betriebskosten und öffentlichen Abgaben.

An Pauschalgebühren nach TP 1 GGG wurden S 300,-- in Gerichtskostenmarken entrichtet.

Nach Ermittlung des monatlichen Benützungsentgeltes in Höhe von S 27.268,20 und einer erfolglosen Zahlungsaufforderung erteilte der Kostenbeamte einen Zahlungsauftrag, worin eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von S 27.045, ein Streitgenossenzuschlag von S 2.705,-- sowie die Einhebungsgebühr von S 100,-- unter Abzug der mit S 300,-- entrichteten Gebühr vorgeschrieben wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem gegen den Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, verpflichte sich der Antragsgegner in einem prätorischen Vergleich zur Räumung des Bestandobjektes bis zu einem bestimmten (datumsmäßig fixierten) Zeitpunkt und verpflichte er sich darüber hinaus zur Bezahlung eines Benützungsentgelt ohne zeitliche Begrenzung, so sei als Bemessungsgrundlage für die Zahlungsverpflichtung das Zehnfache der Jahresleistung heranzuziehen. Die Leistungsverpflichtung nach Punkt 4.) des Vergleichs sei von unbestimmter Dauer. Die beklagten Parteien seien zur Bezahlung des monatlichen Benützungsentgelts verpflichtet, sollten sie den in Punkt 2.) des Vergleichs festgelegten Räumungstermin überziehen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die Vorschreibung weiterer Gerichtsgebühren in ihren Rechten verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Nach ständiger hg Rechtsprechung richtet sich die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Anwendung des § 58 Abs 1 JN bei Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl zB das hg Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl 90/16/0166 mwH). Damit ist aber das Schicksal der vorliegenden Beschwerde bereits entschieden:

In Punkt 4.) des streitgegenständlichen Räumungsvergleichs ist die Verpflichtung der beklagten Parteien enthalten, ein Benützungsentgelt "bis zur Rückstellung des . . . Bestandobjektes" zu bezahlen. Damit haben sich aber die beklagten Parteien nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, zu einer zeitlich begrenzten Leistung, sondern zu einer Leistung auf unbestimmte Dauer verpflichtet, die nach § 58 Abs 1 JN mit dem Zehnfachen des Jahreswertes zu bewerten ist. Für den Umfang der Leistungspflicht kam es dabei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf den im Punkt 2.) des Vergleichs genannten Termin für die Räumung des Bestandobjektes, sondern auf die tatsächlich allenfalls erst später erfolgende "Rückstellung" des Bestandobjektes an (in diesem Sinne vgl das hg Erkenntnis vom 12. November 1997, Zl 97/16/0402).

Wenn die Beschwerdeführerin demgegenüber vorbringt, es sei in dem Vergleich eine "von Gesetzes wegen ohnedies bestehende Selbstverständlichkeit" schriftlich festgehalten worden, welche keiner eigenen Regelung bedürfe und welche im Übrigen auch keinen eigenen exekutionsfähigen Titel schaffe, so verkennt sie, dass eine gebührenpflichtiger Vergleich auch dann vorliegt, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (vgl Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, § 18 GGG, E 19). Überdies kommt es nicht darauf an, ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird (vgl Tschugguel/Pötscher, aaO, E 21).

Wenn die Beschwerdeführerin weiters einwendet, der Vertragswillen der Parteien sei nicht schwer erkennbar gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass für die Gerichtsgebührenpflicht nur der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleichs maßgebend ist (vgl neuerlich Tschugguel/Pötscher, aaO, E 31). Auf einen davon allenfalls abweichenden Willen der Vertragsparteien kommt es nicht an.

Schließlich ist auch das Vorbringen, die belangte Behörde habe festgestellt, dass (nur) eine Gebührenforderung von S 29.450,-

- bestehe, während nach dem Zahlungsauftrag ein Betrag von S 29.550,-- aushafte, unzutreffend: Im Spruch des angefochtenen Bescheides bezieht sich die belangte Behörde ausdrücklich auf die insgesamt vorgeschriebenen Gerichtsgebühren von S 29.550,--, das ist die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von S 29.450,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr iSd § 6 Abs 1 GEG 1962 in Höhe von S 100,--. In der Begründung wurde von der belangten Behörde die Ermittlung der Gebühr nach TP 1 GGG (allein) dargestellt, welche Gebühr eben S 29.450,-- beträgt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, womit auch die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages - die Beschwerde wurde entgegen § 29 VwGG nur in zweifacher Ausfertigung vorgelegt - entfiel.

Wien, am 24. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160091.X00

Im RIS seit

22.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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