Gründe: In der Strafsache gegen Dimitrij M*****, AZ 10 U 74/08i des Bezirksgerichts Innsbruck, führte dieses am 24. Juli 2008 die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durch, der trotz gehöriger, durch Hinterlegung erfolgter Ladung (ON 4 S 1) nicht erschienen war (ON 7). Das Beweisverfahren erschöpfte sich in der Verlesung der Anzeigen ON 2 und ON 2 in ON 5, der „Strafkarte" ON 3 und des „wesentlichen Inhalts von 20 BE 495/07a LG Linz". Sodann wurde Dimitrij M***** mit Abw... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Soso S***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB (I./) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (II./) schuldig erkannt. Danach hat er Mit dem angefochtenen Urteil wurde Soso S***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall, 15 StGB (römisch eins./) und des Ve... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Selcuk T***** und Ismail Ö***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A/I), der Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142, 143 zweiter Fall StGB (A/II) und des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt. Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Selcuk T***** ... mehr lesen...
Gründe: Mit - in gekürzter Form (§ 458 Abs 3 StPO) ausgefertigtem - Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 3. Juni 2005, GZ 27 U 211/05h-8, wurde Manuela K*****, nunmehr T*****, des Vergehens des teilweise vollendeten, teilweise versuchten Diebstahles nach §§ 127, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Mit - in gekürzter Form (Paragraph 4... mehr lesen...
Norm: StPO §494aStPO §494b
Rechtssatz: Wurde die Probezeit bereits in einem, wenngleich noch nicht rechtskräftigen Beschluss auf die Höchstfrist des § 53 Abs 3 StGB verlängert, so führt das - infolge der Bindungswirkung eines solchen Beschlusses (vgl RIS-Justiz RS0101911) rechtsrichtige - Unterlassen einer (neuerlichen) Verlängerung der Probezeit (für den Fall der Beseitigung des bindenden Verlängerungsbeschlusses) nicht zu der von § 494b StPO ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem rechtskräftigen Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. März 2003, GZ 17 U 597/02m-10, wurde Karin Z***** des am 11. Oktober 2002 verübten Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Unter einem erging - trotz unterbliebener Anhörung der Beschuldigten, der auch nicht früher Gelegenheit zur Stellungn... mehr lesen...
Gründe: Gegen Harald D***** ist zu AZ 16 U 472/04z des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ein Strafverfahren anhängig. Am 5. August 2004 beantragte die Anklagebehörde die Bestrafung des Harald D***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Widerruf der zu AZ 162 Hv 45/04g des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht (ON 3a). Gegen Harald D***** ist zu AZ 16 U 472/04z des Bezirksgerichtes I... mehr lesen...
Gründe: Mit rechtskräftigem Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 17. November 2004, GZ 30 U 230/03t-62 (nunmehriges AZ 37 U 38/05m), wurde Michaela N***** der vom 29. August 2002 bis zum 28. Jänner 2003 verübten Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem erging - ohne Anhörung der Beschuldigten, der nach der Aktenlage ... mehr lesen...
Gründe: Mit rechtskräftigem Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22. April 2004, GZ 17 U 100/03z-26, wurde Robert C***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem erging - trotz unterbliebener Anhörung des Beschuldigten, dem weder durch einen entsprechenden Hinweis in der Ladung zur Hauptverhandlung noch sonst früher Gelegenheit zur Stellungnahme zum Widerruf eingeräumt... mehr lesen...
Gründe: Mit dem - infolge Unzustellbarkeit an den Angeklagten nicht rechtskräftigen - Abwesenheitsurteil (§ 427 Abs 1 StPO) des Jugendgerichtshofes Wien vom 19. Oktober 1989, GZ 1 b E Vr 714/89-17, wurde über Rudolf T***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und Abs 2 (erster Fall) StGB eine Freiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig widerrief der Einzelrichter - entgegen § 494a Abs 4 zweiter Satz StPO mit getrennt ausgefertigten Beschlüssen - gemä... mehr lesen...
Gründe: Mit (am 4. Mai 1999 in Rechtskraft erwachsenem) Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 5. Juli 1994, GZ 8 U 261/94-6, wurde Gerhard K***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. In Stattgebung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages des Bezirksanwaltes (S 27) erging auch der gleichfalls in Rechtskraft erwachsene Beschluss, dass gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die vom Bezirksg... mehr lesen...
Gründe: Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Silz vom 12. September 1997, GZ 1 U 48/97a-51, wurde Alfred H***** in Abwesenheit (§ 459 StPO) ua des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB gegenüber der minderjährigen Jasmin H***** in der Zeit von Oktober 1994 bis November 1994, Feber 1995 bis 9. August 1995, Oktober 1995 bis 9. November 1995, Dezember 1995 bis 15. August 1996 und Juli 1997 bis 12. September 1997, sowie gegenüber... mehr lesen...
Gründe: Mit Abwesenheitsurteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 29. Dezember 1986, GZ 20 a U 616/86-4, wurde über Siegfried H***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt. Mit Abwesenheitsurteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 29. Dezember 1986, GZ 20 a U 616/86-4, wurde über Siegfried H***** wegen des Ve... mehr lesen...
Gründe: Mit Abwesenheitsurteil (§ 459 StPO) des Strafbezirksgerichtes Wien vom 17.Jänner 1995, GZ 1 a U 964/93-29 (nunmehr AZ 13 U 1392/97 des Bezirksgerichtes Fünfhaus), wurde Vasko G***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO auf Antrag des Bezirksanwaltes die vom Jugendgerichtshof Wien mit Urteil vom 23.September 1991, GZ 2 b E Vr 794/91-11, gewährte be... mehr lesen...
Gründe: Über Friedrich H***** wurden mit den Urteilen des Jugendgerichtshofes Wien vom 25.November 1991, GZ 17 a U 482/91-10, und vom 29.November 1993, GZ 20 b U 10/93-26, wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen verhängt. Die erste der jeweils mit drei Jahren bestimmten Probezeiten wurde anläßlich des zweiten Schuldspruches auf fünf Jahre verlängert. Über Friedrich H***** wurden mit den Urteilen des Ju... mehr lesen...
Norm: StPO §494a Abs1StPO §494a Abs2 letzter Satz§494a Abs3StPO §494bStPO §495
Rechtssatz: a) Ist dem erkennenden Gericht eine Entscheidung über den allfälligen Widerruf einer früheren bedingten Strafnachsicht gemäß § 494 a Abs 1 StPO nicht möglich, weil ihm trotz zeitgerechter Anforderung weder der Akt über die frühere Verurteilung noch eine Abschrift des früheren Urteils, worin kraft zwingender Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO vor Widerrufse... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 1.Juni 1988, GZ 18 a BE 786/88-5, wurde ***** Friedrich F***** gemäß § 46 (Abs. 2) StGB mit Wirkung vom 3. Juni 1988 unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen (Strafrest ein Monat und zwölf Tage). Mit dem (zufolge Rechtsmittelverzichtes sogleich in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.August... mehr lesen...
Gründe: Mit rechtskräftigem Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7.Juni 1988, 2 BE 518/88 (nunmehr 18 c BE 1070/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), wurde der am 13.Juli 1963 geborene Mario H*** mit Wirkung vom selben Tag aus drei Freiheitsstrafen (Landesgericht für Strafsachen Wien vom 22. September 1983, 2 a Vr 9497/83, sechs Monate; vom 15. November 1984, 2 d Vr 2268/84, vier Jahre; vom 24.Oktober 1985, 2 a E Vr 6932/85, fünf Monate) mit einem Strafres... mehr lesen...
Norm: StPO §494b
Rechtssatz: Verstoß gegen die Widerrufspräklusion des § 494 b StPO. Entscheidungstexte 11 Os 132/89 Entscheidungstext OGH 15.12.1989 11 Os 132/89 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101835 Dokumentnummer JJR_19891215_OGH0002_0110OS00132_8900000_001 mehr lesen...
Gründe: Mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 13.März 1989, GZ 14 U 707/88-6, wurde der am 5.Dezember 1957 geborene Erwin S*** des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Aus einer der Anzeige angeschlossenen Strafregisterauskunft vom 12. November 1987 (AS 7) ergab sich, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien Erwin S*** am 19.Juli 1984 zu AZ 11 E Vr 2.769/84 wegen Vergehens nach dem §... mehr lesen...
Gründe: Mit dem gemäß § 459 StPO in Abwesenheit des Beschuldigten gefällten Urteil des Bezirksgerichtes Güssing vom 12.April 1989, GZ U 17/89-5, wurde Josef M*** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Der diesem Schuldspruch zugrundeliegende Bestrafungsantrag umfaßte ursprünglich nur einen Deliktszeitraum vom September 1989 bis 10. Februar 1989; in der Hauptverhandlung vom 12.April 1989 wurde der Strafantrag jedoch bis 1.April 1... mehr lesen...
Norm: StPO §494b
Rechtssatz: Das Gesetz unterscheidet nicht, ob das Gericht aus unrichtiger Rechtsansicht oder aus bloßem Übersehen einer (aktenkundigen) offenen bedingten Nachsicht den Widerruf unterlassen hat. Ein ausdrücklicher, indes rechtsirriger Vorbehalt des Widerrufs schließt daher die "Verschweigung" nicht aus. Entscheidungstexte 14 Os 29/89 Entscheidungstext OGH 12.04.198... mehr lesen...
Norm: StPO §494a Abs2StPO §494a Abs3StPO §494bStPO §495 Abs1
Rechtssatz: Von der Anhörung des Angeklagten darf das Gericht nur bei Fällung eines Abwesenheitsurteils dann absehen, wenn nach § 494a Abs 1 Z 1 oder 2 StPO kein Widerruf erfolgt. Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung dem sonst nach § 495 Abs 1 StPO zuständigen Gericht zu. Einen förmlichen Vorbehaltsbeschluss na... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 16.Juni 1988, 16 U 352/88-4, wurde Sonja G*** in Abwesenheit (§ 459 StPO) des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15 Abs. 1, 127 StGB schuldig erkannt und über sie eine Freiheitsstrafe verhängt. Unter einem erging ferner - in Stattgebung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages des Bezirksanwaltes (S 19) - der Beschluß auf Widerruf der bedingten Nachsicht zweier über sie vom Kreisgericht und vom Bezirksgericht Wels ... mehr lesen...
Norm: StPO §494b
Rechtssatz: Die in § 494 b StPO normierte Widerrufspräklusion wird in Fällen, in denen die frühere Verurteilung oder bedingte Entlassung erst im Rechtsmittelverfahren aktenkundig wird, nicht aktuell. Entscheidungstexte 15 Os 30/88 Entscheidungstext OGH 01.03.1988 15 Os 30/88 Veröff: EvBl 1988/63 S 310 European Case... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...