Norm
StPO §494bRechtssatz
Das Gesetz unterscheidet nicht, ob das Gericht aus unrichtiger Rechtsansicht oder aus bloßem Übersehen einer (aktenkundigen) offenen bedingten Nachsicht den Widerruf unterlassen hat. Ein ausdrücklicher, indes rechtsirriger Vorbehalt des Widerrufs schließt daher die "Verschweigung" nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101833Dokumentnummer
JJR_19890412_OGH0002_0140OS00029_8900000_003