Norm
StPO §494aRechtssatz
Wurde die Probezeit bereits in einem, wenngleich noch nicht rechtskräftigen Beschluss auf die Höchstfrist des § 53 Abs 3 StGB verlängert, so führt das - infolge der Bindungswirkung eines solchen Beschlusses (vgl RIS-Justiz RS0101911) rechtsrichtige - Unterlassen einer (neuerlichen) Verlängerung der Probezeit (für den Fall der Beseitigung des bindenden Verlängerungsbeschlusses) nicht zu der von § 494b StPO angeordneten Präklusion.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122488Dokumentnummer
JJR_20070821_OGH0002_0110OS00081_07G0000_001