Norm: §282 StPO §433 StPO
Rechtssatz: Stellt der Betroffene seine Zurechnungsunfähigkeit im Tatzeitpunkt in Frage, führt er die Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig zu seinem Nachteil aus. Entscheidungstexte 13 Os 9/11i Entscheidungstext OGH 07.04.2011 13 Os 9/11i Bem: WK² Vorbem §§ 21 bis 25 Rz 15. (T1) 14 Os 171/11w Entscheidungstext ... mehr lesen...
Gründe: Maria S***** wurde in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil sie am 12. September 1999 in E***** unter dem Einfluss eines ihre Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, an dem ihr und ihrem Ehemann Gerhard S***** je zur Hälfte gehörenden Einfamilienhaus ***** ohne Einwilligung ihres Ehegatten dadurch, dass sie über das im Wohnzimme... mehr lesen...
Gründe: Die aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO vom Verteidiger des Betroffenen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich gegen dessen gemäß § 21 Abs 1 StGB angeordnete Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, weil er am 28.November 1997 (in Jenbach) unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (zu 1.) zwei Gendarmeriebeamte, die seine Waffenbesitzkarte einzuziehen hatten und in weiterer Folge im Begriffe waren, ihn festzunehmen, du... mehr lesen...
Norm: StGB §21StPO §433
Rechtssatz: Der Ausspruch über die Gefährlichkeitsprognose (§ 21 Abs 1, letzter Satzteil, StGB) kann mit Nichtigkeitsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn sie die Rechtsfrage der Qualifikation als strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen aufwirft, während er im übrigen als Ermessungsentscheidung nur mit Berufung bekämpfbar ist. Entscheidungstexte 12 Os 181/... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz H***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen gemäß dem § 21 Abs. 1 (mit Bezug auf § 75) StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Diese Einweisung bekämpft der Betroffene mit einer auf § 345 Abs. 1 Z 6 und Z 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung. Rechtliche Beurteilung Die unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 6) erhobene Rüge der Unterlassung eine... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef Peter S***** gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 9.März 1991 in Oberravelsbach unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, dadurch eine Tat beging, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB zugerechnet würde, daß er eine Scheu... mehr lesen...
Norm: StGB §21 Abs1StPO §433
Rechtssatz: Mit dem Einwand, das vom Schöffengericht befürchtete künftige Verhalten des Betroffenen sei nicht als strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen anzusehen, wird der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 2. Fall StPO geltend gemacht. Entscheidungstexte 16 Os 57/91 Entscheidungstext OGH 20.12.1991 16 Os 57/91 ... mehr lesen...
Norm: StPO §433
Rechtssatz: Einwände gegen die Annahme der Gefährlichkeitsprognose in tatsächlicher Hinsicht können nur mit Berufung geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 16 Os 59/91 Entscheidungstext OGH 22.11.1991 16 Os 59/91 11 Os 9/92 Entscheidungstext OGH 11.02.1992 11 Os 9/92 ... mehr lesen...
Gründe: Ernst B***** wurde mit dem angefochtenen Urteil gemäß dem § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dem liegt zugrunde, daß er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes den Amtsrat Ernst F***** mit dem Tod gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sich gegenüber Philomena S***** am 30.Juli 1990, äußerte, sie solle ihm Geld leihen, damit er nach Thalgau fahren könne, um mit Fr... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des nunmehr 46-jährigen Rudolf D*** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB angeordnet, weil der Genannte unter dem Einfluß eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf seiner geistig-seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, I. in Mödling, Maria Enzersdorf, Hinterbrühl und Brunn am Gebirge fremde Sachen vorsätzlich beschädigt und zerstört hat, wo... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Atanas Georgiev P*** gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Rechtliche Beurteilung Obwohl in dem gemäß § 430 Abs. 2 StPO ergehenden Urteil die dem Betroffenen zur Last liegende Anlaßtat bei sonstiger Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 3 StPO im Urteilstenor zu bezeichnen ist (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 1 zu § 430 und Leukauf-Steininger Komm.2 § 21 Rz 17), hat es da... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des am 23. März 1954 geborenen Friedrich R*** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß dem § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Anlaß hiefür war laut Urteilsspruch, daß Friedrich R*** unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistig-seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Taten beging, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen der versuchten Nö... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert A gemäß § 21 Abs 1 StGB. in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes eine Tat beging, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist; er hatte am 11.August 1984 in Ratzenegg versucht, dem Manfred B durch einen Messerstich in den Hals absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen (I) und den Genannten mit den ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Aloisia A über Antrag (im Urteil unrichtig: Anklage) der Staatsanwaltschaft gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Darnach liegt ihr zur Last, daß sie am 6. Dezember 1982 in Neukirchen an der Enknach unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, (i... mehr lesen...
Norm: StGB §21 Abs1StPO §433
Rechtssatz: a) Außer in Ansehung der Gefährlichkeitsprognose ist die Entscheidung über die (übrigen) Einweisungsvoraussetzungen nach § 21 Abs 1 StPO nur mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar. b) Auch die Subsumtion der Anlaßtat ist mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar ( - und zwar bei unveränderter Einweisungstragfähigkeit nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO) (so schon EvBl 1980/203). Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: StGB §21StPO §433
Rechtssatz: Über die Anfechtung des im Tenor eines (gemäß § 21 Abs 1 StGB) verurteilenden Erkenntnisses ausgesprochenen Vorwurfs einer Tat, die an sich nicht Einweisungsgrundlage sein kann. Entscheidungstexte 1 Os 162/79 Entscheidungstext OGH 15.04.1980 1 Os 162/79 Veröff: EvBl 1980/203 S 610 10 Os 134/83 ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der beschränkt entmündigte Michael A gemäß dem § 21 Abs 1 StGB. in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 29.August 1977 in Wien unter dem Einfluß eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB.) Maria B mit Gewalt gegen ihre Person, und zwar dadurch, daß er sie am Arm packte und in einen Park zerrte, ihr dabei auch den Mund zuhielt, sie auf den Boden warf und zu entkleiden trachtete, zu... mehr lesen...
Norm: StPO §433
Rechtssatz: § 281 Abs 1 Z 4 StPO soweit ein die Tat betreffender relevanter Antrag zurückgewiesen wurde. Entscheidungstexte 13 Os 28/79 Entscheidungstext OGH 02.03.1979 13 Os 28/79 9 Os 135/79 Entscheidungstext OGH 23.10.1979 9 Os 135/79 Ähnlich; Beisatz: § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 10 StPO bezüglich ... mehr lesen...
Norm: StPO §286 Abs2StPO §433
Rechtssatz: Unzulässigkeit der Vorführung des Betroffenen, der die Einweisung mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft. Entscheidungstexte 10 Os 15/78 Entscheidungstext OGH 01.03.1978 10 Os 15/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0100149 Dokumentnummer JJ... mehr lesen...
Norm: StPO §433
Rechtssatz: Soweit das Merkmal der Begehung neuer strafbarer Handlungen mit schweren Folgen nicht ausreichend festgestellt ist, wird - (nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde) der Berufung Folge gegeben, das Urteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen. Entscheidungstexte 13 Os 59/77 Entscheidungstext OGH 26.05.1977 13 Os ... mehr lesen...