Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
Mit dem Einwand, das vom Schöffengericht befürchtete künftige Verhalten des Betroffenen sei nicht als strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen anzusehen, wird der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 2. Fall StPO geltend gemacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0090372Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022