RS OGH 1991/12/20 16Os57/91, 15Os108/95, 13Os114/96, 13Os152/09s, 14Os55/16v, 14Os69/19g, 15Os23/22d

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Veröffentlicht am 20.12.1991
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Norm

StGB §21 Abs1
StPO §433

Rechtssatz

Mit dem Einwand, das vom Schöffengericht befürchtete künftige Verhalten des Betroffenen sei nicht als strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen anzusehen, wird der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 2. Fall StPO geltend gemacht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0090372

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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