Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
a) Außer in Ansehung der Gefährlichkeitsprognose ist die Entscheidung über die (übrigen) Einweisungsvoraussetzungen nach § 21 Abs 1 StPO nur mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar.
b) Auch die Subsumtion der Anlaßtat ist mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar ( - und zwar bei unveränderter Einweisungstragfähigkeit nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO) (so schon EvBl 1980/203).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090306Dokumentnummer
JJR_19830927_OGH0002_0100OS00134_8300000_001