RS OGH 1962/12/10 10Os389/62

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Veröffentlicht am 10.12.1962
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Norm

StPO §243 Abs3
StPO §427 Abs3 C

Rechtssatz

Ebenso wie im Falle eines gemäß dem § 427 Abs 3 StPO gegen ein Abwesenheitsurteil erhobenen Einspruches das Gericht zur Überprüfung der Einspruchsbehauptungen verpflichtet ist und den Einspruchswerber zum Nachweis des von ihm geltend gemachten Hindernisses, das ihn vom Erscheinen in der Hauptverhandlung abgehalten hat, aufzufordern und erforderlichenfalls Beweise über sein Vorbringen aufzunehmen hat, darf das Gericht die gemäß dem § 243 Abs 3 StPO vorgebrachten Einspruchsbehauptungen des mit einer Ordnungsstrafe belegten Zeugen nicht ungeprüft als nicht nachgewiesen unbeachtet lassen. Es hat den Einspruchswerber zum Nachweis seiner Behauptung aufzufordern und sodann die angebotenen Beweise zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 389/62
    Entscheidungstext OGH 10.12.1962 10 Os 389/62
    Veröff: RZ 1963,49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0097990

Dokumentnummer

JJR_19621210_OGH0002_0100OS00389_6200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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