Norm
StPO §427 Abs3 BRechtssatz
Rechtsmittelausführungsfrist beginnt mit Urteilszustellung an den Angeklagten zu laufen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Der Rechtssatz im EvBl ist in dieser Form unrichtig und soll richtig lauten: Die Frist zur Ausführung des Rechtsmittel gegen das bereits dem Angeklagten zugestellte Urteil beginnt mit der Anmeldung des Rechtsmittels zu laufen. Eine spätere Zustellung der Entscheidung an den (mittlerweile bestellten) Armenverteidiger ist für den Fristenlauf bedeutungslos.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0101648Dokumentnummer
JJR_19531020_OGH0002_0050OS01101_5300000_001