RS OGH 1965/1/28 10Os3/65, 12Os72/05p (12Os148/05i)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1965
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Norm

StPO §427 Abs3 A

Rechtssatz

In dem Umstand, daß der Angeklagte die zu seiner Entlastung dienlichen Beweise noch nicht in Händen gehabt hat, kann kein unabweisbares Hindernis erblickt werden, der Vorladung Folge zu leisten.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 3/65
    Entscheidungstext OGH 28.01.1965 10 Os 3/65
    Veröff: SSt XXXVI/4
  • 12 Os 72/05p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 12 Os 72/05p
    Auch; Beisatz: Der Vorladung Folge zu leisten ist umsomehr geboten, als gerade das Erscheinen in der Hauptverhandlung die Möglichkeit bietet, auf die Entscheidungsrelevanz dieser Beweismittel hinzuweisen und allenfalls geeignete Anträge (etwa auf Vertagung der Hauptverhandlung) zu stellen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0101642

Dokumentnummer

JJR_19650128_OGH0002_0100OS00003_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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