Norm
StPO §427 Abs3 ARechtssatz
In dem Umstand, daß der Angeklagte die zu seiner Entlastung dienlichen Beweise noch nicht in Händen gehabt hat, kann kein unabweisbares Hindernis erblickt werden, der Vorladung Folge zu leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0101642Dokumentnummer
JJR_19650128_OGH0002_0100OS00003_6500000_001