Norm
StPO §427 Abs3 BRechtssatz
Auch bei einem Abwesenheitsurteil beginnt, wenn es vor Anmeldung des Rechtsmittels (Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung) zugestellt wurde, die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels mit der Anmeldung zu laufen. War aber das Urteil bei der Anmeldung des Rechtsmittels noch nicht zugestellt, so beginnt die Ausführungsfrist erst mit der Zustellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0101655Dokumentnummer
JJR_19620212_OGH0002_0100OS00089_6200000_001