RS OGH 1960/11/28 8Os398/60

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Veröffentlicht am 28.11.1960
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Norm

StPO §221 Abs1
StPO §427 Abs3

Rechtssatz

Der Frage, ob mit der Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung die dreitägige Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 1 StPO gewahrt wurde, kommt für die Beurteilung des Einspruches keine Bedeutung zu. Einen Einspruchsgrund im Sinne des § 427 Abs 3 StPO bildet die Verspätete Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung nur dann, wenn die Zustellung so spät erfolgte, daß der Angeklagte eben wegen dieser Verspätung nicht in der Lage ist, zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 398/60
    Entscheidungstext OGH 28.11.1960 8 Os 398/60
    Veröff: SSt XXXI/112

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0098376

Dokumentnummer

JJR_19601128_OGH0002_0080OS00398_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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