Gründe: Im Strafverfahren AZ 28 Hv 9/02m (vormals 16 Ur 4/02t) des Landesgerichtes Linz gab der Untersuchungsrichter mit Beschluss vom 8. Jänner 2002 dem wegen des Verdachtes des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs l StGB am selben Tag in Untersuchungshaft genommenen Roland P***** einen Pflichtverteidiger nach § 42 Abs 2 StPO und ? ersichtlich von Amts wegen (§ 41 Abs 4 StPO) ? einen Verfahrenshilfeverteidiger gemäß § 41 Abs l Z 3, Abs 2 StPO bei (S 3). Hierauf b... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §41 Abs3StPO §41 Abs7StPO §113 Abs1StPO §220 Abs3
Rechtssatz: Die Kompetenz zur Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers obliegt im Vorverfahren dem Untersuchungsrichter. Im Zwischenverfahren (Prozessstadium nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand bis zum Beginn der Hauptverhandlung) hat gemäß § 220 Abs 3 StPO der Vorsitzende des Schöffengerichtes für die Bestellung eines Verteidigers (§ 41 ... mehr lesen...
Gründe: In der vom Oberlandesgericht Linz für den 9. Dezember 2002 zum AZ 10 Bs 236/02 angeordneten Berufungsverhandlung (ON 34), zu welcher der Angeklagte Frank S***** nicht erschienen war, wurde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses durch den bisherigen Verteidiger Univ. Doz. Dr. Richard S***** festgestellt und nach Umfrage der Beschluss auf Vertagung der Berufungsverhandlung "zur neuerlichen Ladung des Angeklagten und Beigebung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO" gefas... mehr lesen...
Gründe: In der Strafsache des Landesgerichtes Eisenstadt gegen Boban M***** wegen §§ 164 Abs 1 und 3, 223 Abs 2 StGB, AZ 8 E Vr 808/00, beschloss der Untersuchungsrichter am 29. Juni 2000 die Begebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 41 Abs 2 StPO. Mit Bescheid vom 3. Juli 2000, Zl Vs 207/00, bestellte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Burgenland gemäß § 45 RAO Rechtsanwalt Mag. Claus Peter Steflitsch zum Verteidiger im Rahmen der Beigebung (ON 20). In der Strafsach... mehr lesen...
Gründe: In der Strafsache gegen Paco C***** wegen § 164 StGB, AZ 6 Ur 314/00, des Landesgerichtes Eisenstadt, beschloss der Untersuchungsrichter am 25. Oktober 2000 die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 41 Abs 2 StPO und eines Pflichtverteidigers nach § 42 Abs 2 StPO. Mit Bescheid vom 3. November 2000, Zl Vs 367/00, bestellte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Burgenland gemäß § 45 RAO Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Steflitsch zum Verteidiger im Rahmen der Beigebung... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs7StPO §113 Abs1
Rechtssatz: Die durch das StPÄG 1993 neu geschaffene Bestimmung des § 41 Abs 7 StPO normiert keine Beschränkung des umfassenden Beschwerderechts gemäß § 113 Abs 1 StPO und läßt den dort eröffneten Rahmen der Anfechtung untersuchungsrichterlicher Verfügungen oder Verzögerungen völlig unberührt. Entscheidungstexte 12 Os 151/00 Entscheidungstext OGH 14... mehr lesen...
Gründe: Im Strafverfahren AZ 26 Vr 433/96 des Landesgerichtes Innsbruck wurde dem Angeklagten Hubert W***** für die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht und das Rechtsmittelverfahren am 6. Mai 1996 ein Amtsverteidiger gemäß § 41 Abs 3 StPO beigegeben, zu welchem der Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer den Rechtsanwalt Dr. Thaddäus Sch***** bestellte (ON 13 f). Zur Ausfertigung des Beigebungsbeschlusses wurde ein (unvollständig ausgefülltes) Formular verwendet (StPO... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §41 Abs3StPO §41 Abs4StPO §41 Abs7
Rechtssatz: Eine rückwirkende Gewährung von Verfahrenshilfe (§ 41 Abs 2 StPO) nach Beigebung eines Amtsverteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO ist unzulässig. Liegen nämlich die Voraussetzungen des § 41 Abs 2 StPO schon zum Zeitpunkt der Beschlußfassung vor, ist ohnedies von Amts wegen ein (kostenloser) Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen (§ 41 Abs 4 StPO). Wird dennoch ein Amtsverteidig... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §41 Abs7
Rechtssatz: Im Gerichtshofverfahren gibt es keine Beschwerde gegen einen Beschluß, womit eine nachträgliche Aberkennung die Voraussetzungen für die Beigabe eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 abgewiesen wurde. Das Gericht hat es nicht in der Hand, eine Verfahrenshilfeverteidigung rückwirkend aufzuheben oder in eine Amtsverteidigung umzuwandeln. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs7
Rechtssatz: § 41 Abs 7 StPO läßt nur in zwei Fällen eine Beschwerde des Beschuldigten (Angeklagten) zu, und zwar gegen die Abweisung eines Antrages nach Abs 2 und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach Abs 3 (Amtsverteidiger). Eine Erweiterung des Beschwerderechtes auch auf andere Fälle ist weder dem klaren Wortlaut des Gesetzes noch den Gesetzesmaterialien (924 BlgNR 18 GP RV 18 f Punkte III und V) zu entnehmen. ... mehr lesen...