RS OGH 1994/7/13 15Os102/94, 12Os151/00, 11Os161/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1994
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Norm

StPO §41 Abs7

Rechtssatz

§ 41 Abs 7 StPO läßt nur in zwei Fällen eine Beschwerde des Beschuldigten (Angeklagten) zu, und zwar gegen die Abweisung eines Antrages nach Abs 2 und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach Abs 3 (Amtsverteidiger). Eine Erweiterung des Beschwerderechtes auch auf andere Fälle ist weder dem klaren Wortlaut des Gesetzes noch den Gesetzesmaterialien (924 BlgNR 18 GP RV 18 f Punkte III und V) zu entnehmen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 102/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 15 Os 102/94
    Veröff: EvBl 1994/175 S 816
  • 12 Os 151/00
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 12 Os 151/00
    Vgl auch; Beisatz: Die durch das StPÄG 1993 neu geschaffene Bestimmung des § 41 Abs 7 StPO normiert keine Beschränkung des umfassenden Beschwerderechts gemäß § 113 Abs 1 StPO und läßt den dort eröffneten Rahmen der Anfechtung untersuchungsrichterlicher Verfügungen oder Verzögerungen völlig unberührt. (T1)
  • 11 Os 161/00
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 11 Os 161/00
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098144

Dokumentnummer

JJR_19940713_OGH0002_0150OS00102_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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