Norm
StPO §41 Abs7Rechtssatz
Die durch das StPÄG 1993 neu geschaffene Bestimmung des § 41 Abs 7 StPO normiert keine Beschränkung des umfassenden Beschwerderechts gemäß § 113 Abs 1 StPO und läßt den dort eröffneten Rahmen der Anfechtung untersuchungsrichterlicher Verfügungen oder Verzögerungen völlig unberührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114494Dokumentnummer
JJR_20001214_OGH0002_0120OS00151_0000000_001