RS OGH 2000/12/14 12Os151/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2000
beobachten
merken

Norm

StPO §41 Abs7
StPO §113 Abs1

Rechtssatz

Die durch das StPÄG 1993 neu geschaffene Bestimmung des § 41 Abs 7 StPO normiert keine Beschränkung des umfassenden Beschwerderechts gemäß § 113 Abs 1 StPO und läßt den dort eröffneten Rahmen der Anfechtung untersuchungsrichterlicher Verfügungen oder Verzögerungen völlig unberührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114494

Dokumentnummer

JJR_20001214_OGH0002_0120OS00151_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten