Norm
StPO §41 Abs2Rechtssatz
Im Gerichtshofverfahren gibt es keine Beschwerde gegen einen Beschluß, womit eine nachträgliche Aberkennung die Voraussetzungen für die Beigabe eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 abgewiesen wurde. Das Gericht hat es nicht in der Hand, eine Verfahrenshilfeverteidigung rückwirkend aufzuheben oder in eine Amtsverteidigung umzuwandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1994:RI0000019Dokumentnummer
JJR_19941025_OLG0819_0080BS00543_9400000_001