RS OGH 2005/2/17 15Os3/05p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2005
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Norm

StPO §41 Abs2
StPO §41 Abs3
StPO §41 Abs7
StPO §113 Abs1
StPO §220 Abs3

Rechtssatz

Die Kompetenz zur Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers obliegt im Vorverfahren dem Untersuchungsrichter. Im Zwischenverfahren (Prozessstadium nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand bis zum Beginn der Hauptverhandlung) hat gemäß § 220 Abs 3 StPO der Vorsitzende des Schöffengerichtes für die Bestellung eines Verteidigers (§ 41 StPO) Vorsorge zu treffen. Auch nach Beendigung des Vorverfahrens kommt die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine vom Untersuchungsrichter angeordnete und noch fortwirkende Verteidigerbeigebung der Ratskammer zu (§ 113 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119766

Dokumentnummer

JJR_20050217_OGH0002_0150OS00003_05P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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