Norm
StPO §41 Abs2Rechtssatz
Die Kompetenz zur Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers obliegt im Vorverfahren dem Untersuchungsrichter. Im Zwischenverfahren (Prozessstadium nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand bis zum Beginn der Hauptverhandlung) hat gemäß § 220 Abs 3 StPO der Vorsitzende des Schöffengerichtes für die Bestellung eines Verteidigers (§ 41 StPO) Vorsorge zu treffen. Auch nach Beendigung des Vorverfahrens kommt die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine vom Untersuchungsrichter angeordnete und noch fortwirkende Verteidigerbeigebung der Ratskammer zu (§ 113 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119766Dokumentnummer
JJR_20050217_OGH0002_0150OS00003_05P0000_002