Norm: StPO §395 StPO § 395 heute StPO § 395 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020 StPO § 395 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014 StPO § 395 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 04.07.2007 (ON 9; rechtskräftig mit Berufungsurteil vom 04.10.2007, ON 15) wurde M***** W***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.1 StGB zum Nachteil der J***** P***** schuldig erkannt und nach § 389 Abs.1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die erst im Zuge der öffentlichen Berufungsverhandlung durch den Rechtsvertreter der J***** P***** abgegebene Anschlusserklärung als Privatbeteil... mehr lesen...
Norm: StPO §395StPO §381 Abs1 Z9
Rechtssatz: Juristische Prozessbegleiter haben keinen Honoraranspruch gegen den Klienten; es ist daher auch kein Kostenbestimmungsantrag zulässig. Entscheidungstexte 8 Bs 204/08v Entscheidungstext OLG Linz 06.06.2008 8 Bs 204/08v European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0459:2008:RL000007... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 9. März 2004, GZ 24 Hv 18/04v-8, wurde ein Antrag der D***** OEG gegen die E***** Gesellschaft mbH auf Anordnung der Veröffentlichung einer Gegendarstellung abgewiesen. Die Antragstellerin meldete dagegen rechtzeitig „volle Berufung" an, ohne von ihrem Recht zu einer Ausführung der
Gründe: Gebrauch zu machen (§ 14 Abs 3 dritter Satz MedienG, §§ 466 Abs 1 erster Satz, 467 Abs 1, 489 Abs 1 zweiter Satz StPO). Nach Überreichen einer ... mehr lesen...
Norm: MedienG §19 Abs5MedienG §19 Abs6MedienG §19 Abs7StPO §395StPO §470
Rechtssatz: Über die Kosten des Berufungsverfahrens im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung hat nach Vorlage der Kostenverzeichnisse (§ 54 ZPO) das Berufungsgericht zu entscheiden. Wurde die Berufung zurückgezogen oder bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückgewiesen (§ 14 Abs 3... mehr lesen...
Norm: StPO §392StPO §395
Rechtssatz: Auch das Beschwerdegericht hat sich auf die in Beschwerde gezogenen Punkte zu beschränken und darf nur jene Entscheidungen überprüfen, die von der Beschwerde betroffen sind. Entscheidungstexte 13 Os 190/95 Entscheidungstext OGH 10.01.1996 13 Os 190/95 15 Os 33/09f Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: JN §1 DIaStPO aF §393 Abs4StPO §395
Rechtssatz: Soweit der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen - zulässigerweise - auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, kann er die zur zweckentsprechenden Geltendmachung seiner Ansprüche im Strafverfahren aufgewendeten Vertretungskosten nicht nach § 395 StPO geltend machen, sondern ist insoweit auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Steht allerdings der Rechtsweg für den Hauptanspruch nicht offen, so könn... mehr lesen...
Norm: StPO §395
Rechtssatz: Wird im Sinne des § 41 Abs 3 StPO über die Entlohnung kein Übereinkommen erzielt, so steht es beiden Teilen (Vertreter und Vertretenem) frei, diese von dem in § 395 Abs 1 StPO angeführten Gericht bestimmen zu lassen. Gemäß § 395 Abs 4 StPO steht diesem Kontrahenten (nicht aber der Staatsanwaltschaft) die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z8 IIHStPO §381StPO §393StPO §395
Rechtssatz: StPOForm Nr 329 (Bestimmung der Kosten einer Prozeßpartei) ist kein bloßer Kostenbestimmungsbeschluß, sondern wegen seines außerdem enthaltenen Leistungsbefehles "hat die Kosten der Vertretung der ..... zu ersetzen" ein Exekutionstitel. Entscheidungstexte 3 Ob 124/70 Entscheidungstext OGH 14.10.1970 3 Ob 124/70 EvBl 1971/97 S ... mehr lesen...
Norm: StPO §392 Abs2StPO §395
Rechtssatz: Auch zur Entscheidung über einen zu Unrecht in das Urteil aufgenommenen Kostenbestimmungsbeschluß ist gemäß dem § 392 Abs 2 StPO das Oberlandesgericht berufen. Entscheidungstexte 11 Os 45/64 Entscheidungstext OGH 01.06.1964 11 Os 45/64 Veröff: SSt XXXV/33 10 Os 17/67 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: StPO §395
Rechtssatz: Der OGH hat die Entlohnung eines von Amts wegen für einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde bestellten Verteidigers festzusetzen. Entscheidungstexte 7 Os 22/61 Entscheidungstext OGH 06.04.1962 7 Os 22/61 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1962:... mehr lesen...
Norm: StPO §393 Abs3StPO §395
Rechtssatz: Voraussetzung für die Kostenbestimmung nach dem § 395 StPO ist, daß eine Kostenersatzpflicht nach dem § 393 Abs 3 StPO besteht. Durch die Übernahme der Kostenersatzpflicht in einem Vergleiche wird an sich diese Voraussetzung nicht geschaffen. Entscheidungstexte 4 Os 788/36 Entscheidungstext OGH 03.11.1936 4 Os 788/36 Veröff: SSt XVI/92 ... mehr lesen...