Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Aistleitner als Vorsitzenden und Dr. Bergmayr und die Richterin Dr. Engljähringer in der Strafsache gegen M***** W***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde der J***** P***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 04.12.2007, 35 Hv 28/07s-18, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Aistleitner als Vorsitzenden und Dr. Bergmayr und die Richterin Dr. Engljähringer in der Strafsache gegen M***** W***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB über die Beschwerde der J***** P***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 04.12.2007, 35 Hv 28/07s-18, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestimmung der Kosten für die Kostenbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 04.07.2007 (ON 9; rechtskräftig mit Berufungsurteil vom 04.10.2007, ON 15) wurde M***** W***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.1 StGB zum Nachteil der J***** P***** schuldig erkannt und nach § 389 Abs.1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die erst im Zuge der öffentlichen Berufungsverhandlung durch den Rechtsvertreter der J***** P***** abgegebene Anschlusserklärung als Privatbeteiligte wurde vom Berufungsgericht als unzulässig zurückgewiesen, da in dem lediglich vom Angeklagten angefochtenen Urteil keine Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche enthalten gewesen sei.Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 04.07.2007 (ON 9; rechtskräftig mit Berufungsurteil vom 04.10.2007, ON 15) wurde M***** W***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz , StGB zum Nachteil der J***** P***** schuldig erkannt und nach Paragraph 389, Absatz , StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die erst im Zuge der öffentlichen Berufungsverhandlung durch den Rechtsvertreter der J***** P***** abgegebene Anschlusserklärung als Privatbeteiligte wurde vom Berufungsgericht als unzulässig zurückgewiesen, da in dem lediglich vom Angeklagten angefochtenen Urteil keine Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche enthalten gewesen sei.
Mit Antrag vom 11.10.2007 (ON 16) begehrte die Beschwerdeführerin, ihre Kosten für die Privatbeteiligung mit insgesamt € 688,13 (darin € 114,69 USt) zu bestimmen (§ 395 Abs.1 StPO).Mit Antrag vom 11.10.2007 (ON 16) begehrte die Beschwerdeführerin, ihre Kosten für die Privatbeteiligung mit insgesamt € 688,13 (darin € 114,69 USt) zu bestimmen (Paragraph 395, Absatz , StPO).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Kostenbestimmungsantrag mit Hinweis auf die Zurückweisung des Privatbeteiligtenanschlusses im Berufungsurteil vom 04.10.2007 zurück, da aus diesem Grund keine Kosten zustünden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der J***** P*****, mit der sie die Abänderung des Beschlusses und die antragsgemäße Bestimmung der Kosten für die Privatbeteiligung zuzüglich der Kosten für die Beschwerde in Höhe von € 218,88 begehrt. Der Verurteilte spricht sich in seiner Stellungnahme gegen die Beschwerde aus.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Grundsätzlich hat der Verurteilte dem Privatbeteiligten alle Kosten der notwendigen Vertretungshandlungen zu ersetzen (§§ 393 Abs.4, 395 StPO). Dies setzt jedoch einen urteilsmäßigen Zuspruch an den Privatbeteiligten in der Hauptsache voraus (vgl. Mayerhofer, StPO5 § 389 E 26, § 395 E 21; Fischer, Kostenersatz im Strafprozess Rz 121 mwN). Bereits die Verweisung des Privatbeteiligten mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg steht einer Kostenbestimmung entgegen (§ 393 Abs.5 StPO; Mayerhofer, StPO5 § 393 E 10 und 11, § 395 E 22). Vorliegend wurde die Anschlusserklärung durch das Berufungsgericht - unanfechtbar und rechtskräftig - sogar zurückgewiesen; dass der Rechtsvertreter der J***** P***** zulässigerweise an der Berufungsverhandlung teilnehmen konnte, wurzelt in deren Beteiligungsanspruch (vgl. Spenling in WK-StPO Vor §§ 365 - 379 Rz 8), begründete jedoch bei der konkreten Fallkonstellation noch keinen (positiven) Urteilsanspruch. Somit kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Selbst bei großzügiger Interpretation des Kostenbestimmungsantrages ON 16 - entgegen seinem Wortlaut - als Antrag zur Bestimmung der Kosten einer juristischen Prozessbegleitung (§ 49a StPO aF bzw. § 66 Abs.2 StPO) ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Zwar sind die Kosten der Prozessbegleitung Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind (§ 381 Abs.1 Z 9 StPO), jedoch werden diese Kosten nach den Verträgen mit den Opferschutzeinrichtungen vom Bundesministerium für Justiz vorgeschossen bzw. abgegolten, sodass dem Opfer keine eigenen Kosten entstehen (vgl. auch Erlass des Bundesministerium für Justiz vom 05.02.2007 über die Vertretungsbefugnis juristischer Prozessbegleitung (BMJ-L578.023// 0001-II 3/2007, wonach ein auf § 395 StPO gestützter Kostenbestimmungsantrag auch unzulässig wäre, weil kein Honoraranspruch gegenüber dem/der Klient/in geltend gemacht werden kann; dieser Ansicht ist zuzustimmen).Grundsätzlich hat der Verurteilte dem Privatbeteiligten alle Kosten der notwendigen Vertretungshandlungen zu ersetzen (Paragraphen 393, Absatz ,, 395 StPO). Dies setzt jedoch einen urteilsmäßigen Zuspruch an den Privatbeteiligten in der Hauptsache voraus vergleiche Mayerhofer, StPO5 Paragraph 389, E 26, Paragraph 395, E 21; Fischer, Kostenersatz im Strafprozess Rz 121 mwN). Bereits die Verweisung des Privatbeteiligten mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg steht einer Kostenbestimmung entgegen (Paragraph 393, Absatz , StPO; Mayerhofer, StPO5 Paragraph 393, E 10 und 11, Paragraph 395, E 22). Vorliegend wurde die Anschlusserklärung durch das Berufungsgericht - unanfechtbar und rechtskräftig - sogar zurückgewiesen; dass der Rechtsvertreter der J***** P***** zulässigerweise an der Berufungsverhandlung teilnehmen konnte, wurzelt in deren Beteiligungsanspruch vergleiche Spenling in WK-StPO Vor Paragraphen 365, - 379 Rz 8), begründete jedoch bei der konkreten Fallkonstellation noch keinen (positiven) Urteilsanspruch. Somit kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Selbst bei großzügiger Interpretation des Kostenbestimmungsantrages ON 16 - entgegen seinem Wortlaut - als Antrag zur Bestimmung der Kosten einer juristischen Prozessbegleitung (Paragraph 49 a, StPO aF bzw. Paragraph 66, Absatz , StPO) ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Zwar sind die Kosten der Prozessbegleitung Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind (Paragraph 381, Absatz , Ziffer 9, StPO), jedoch werden diese Kosten nach den Verträgen mit den Opferschutzeinrichtungen vom Bundesministerium für Justiz vorgeschossen bzw. abgegolten, sodass dem Opfer keine eigenen Kosten entstehen vergleiche auch Erlass des Bundesministerium für Justiz vom 05.02.2007 über die Vertretungsbefugnis juristischer Prozessbegleitung (BMJ-L578.023// 0001-II 3/2007, wonach ein auf Paragraph 395, StPO gestützter Kostenbestimmungsantrag auch unzulässig wäre, weil kein Honoraranspruch gegenüber dem/der Klient/in geltend gemacht werden kann; dieser Ansicht ist zuzustimmen).
Mangels Erfolgs der Beschwerde war der Antrag auf Bestimmung der Kosten für die Kostenbeschwerde abzuweisen (§ 11 RATG iVm TP 4 I Z 4 lit d iVm II lit b RAT).Mangels Erfolgs der Beschwerde war der Antrag auf Bestimmung der Kosten für die Kostenbeschwerde abzuweisen (Paragraph 11, RATG in Verbindung mit TP 4 römisch eins Ziffer 4, Litera d, in Verbindung mit römisch II Litera b, RAT).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu. Oberlandesgericht Linz, Abt. 8
Anmerkung
EL00100 8Bs204.08vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2008:0080BS00204.08V.0606.000Zuletzt aktualisiert am
12.11.2008