Norm
StPO §395Rechtssatz
Wird im Sinne des § 41 Abs 3 StPO über die Entlohnung kein Übereinkommen erzielt, so steht es beiden Teilen (Vertreter und Vertretenem) frei, diese von dem in § 395 Abs 1 StPO angeführten Gericht bestimmen zu lassen. Gemäß § 395 Abs 4 StPO steht diesem Kontrahenten (nicht aber der Staatsanwaltschaft) die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101454Dokumentnummer
JJR_19881020_OGH0002_0120OS00137_8800000_001