Norm
StPO §395Rechtssatz
Schließt sich der Verletzte dem Strafverfahren gem § 117 Abs 4 erster Satz StGB als Nebenankläger an, wird dieses (auch) als ein solches über eine Privatanklage geführt, weshalb für die Entlohnung der Vertretung des Nebenanklägers Tarifpost 4 Abschnitt I RATG zur Anwendung kommt.Schließt sich der Verletzte dem Strafverfahren gem Paragraph 117, Absatz 4, erster Satz StGB als Nebenankläger an, wird dieses (auch) als ein solches über eine Privatanklage geführt, weshalb für die Entlohnung der Vertretung des Nebenanklägers Tarifpost 4 Abschnitt römisch eins RATG zur Anwendung kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134934Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
12.11.2024