RS OGH 2005/6/15 13Os50/05k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2005
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Norm

MedienG §19 Abs5
MedienG §19 Abs6
MedienG §19 Abs7
StPO §395
StPO §470

Rechtssatz

Über die Kosten des Berufungsverfahrens im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung hat nach Vorlage der Kostenverzeichnisse (§ 54 ZPO) das Berufungsgericht zu entscheiden.

Wurde die Berufung zurückgezogen oder bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückgewiesen (§ 14 Abs 3 dritter Satz MedG, § 470 Z 1 StPO), so hat die Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120001

Im RIS seit

15.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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