Norm
StPO §393 Abs3Rechtssatz
Voraussetzung für die Kostenbestimmung nach dem § 395 StPO ist, daß eine Kostenersatzpflicht nach dem § 393 Abs 3 StPO besteht. Durch die Übernahme der Kostenersatzpflicht in einem Vergleiche wird an sich diese Voraussetzung nicht geschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0101366Dokumentnummer
JJR_19361103_OGH0002_0040OS00788_3600000_001