Norm: StPO §72StPO §277
Rechtssatz: Eine vom Gesetz dem Vorsitzenden in sein pflichtgemäßes Ermessen gelegte (und hier vom Staatsanwalt ausdrücklich beantragte) Maßnahme - Verhaftung eines Zeugen - kann nicht den Anschein der Befangenheit des Gerichtes begründen. Entscheidungstexte 14 Os 36/93 Entscheidungstext OGH 27.04.1993 14 Os 36/93 12 ... mehr lesen...
Norm: StPO §277 Halbsatz2
Rechtssatz: Da es sich bei der auf § 277 zweiter Halbsatz StPO gestützten Festnahme des einer in der Hauptverhandlung abgelegten falschen Beweisaussage Verdächtigen durch den Verhandlungsrichter ihrem Wesen nach um eine (dem Ermessen dieses Richters anheimgegebene) provisorische Maßnahme zur (sofortigen) Sicherung der Person des Zeugen (ausschließlich zum Zweck seiner Vorführung zum (zuständigen) Untersuchungsrichter h... mehr lesen...
Norm: StPO §277 Halbsatz2
Rechtssatz: § 277 zweiter Halbsatz StPO normiert eine auf die spezifischen Erfordernisse der Hauptverhandlung abhebende Sonderregelung, derzufolge der Verhandlungsrichter einen Zeugen, der, in der Hauptverhandlung auf frischer Tat betreten, der falschen Beweisaussage verdächtig ist, vorläufig zwecks Vorführung zum Untersuchungsrichter festnehmen kann; daß darüber hinaus auch einer der Haftgründe des § 175 Abs 1 Z 2 bis... mehr lesen...
Gründe: Das Schöffengericht erkannte mit dem angefochtenen Urteil schuldig: 1. den am 18.Februar 1947 geborenen Handelsvertreter (Band IX, S. 8) Erich B*** a/ des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, sowie 15 StGB, zum Teil als Beteiligten nach dem § 12 StGB (Punkt I/A des Schuldspruchs) und b/ des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach dem § 153 Abs 1 und Abs 2... mehr lesen...
Norm: StPO §277
Rechtssatz: Die Verhängung der Untersuchungshaft ist dem Untersuchungsrichter vorbehalten(§ 179 Abs 2 StPO); der Erstrichter ist lediglich zur Anordnung der Verhaftung und Vorführung vor den Untersuchungsrichter befugt. Entscheidungstexte 13 Os 192/81 Entscheidungstext OGH 28.01.1982 13 Os 192/81 Veröff: SSt 53/5 = EvBl 1982/124 S 407 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27. April 1936 geborene Justizwachebeamte Otto A des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er in der Zeit von September 1976 bis 18. November 1976 in Graz als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in seinem Recht auf gesetzmäßige Durchführung des Strafvollzuges zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich ... mehr lesen...
Norm: StPO §277StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Die Aufnahme eines abgesonderten Protokolls mit einem Zeugen wegen Verdachts der wissentlich falschen Aussage liegt im Ermessen des Vorsitzenden; die Abweisung eines darauf abzielenden Antrages stellt daher keine Nichtigkeit dar. Entscheidungstexte 9 Os 183/79 Entscheidungstext OGH 18.03.1980 9 Os 183/79 Veröff: EvBl 1980/160 S ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Automechaniker Werner A des Verbrechens des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 3 StGB. (Punkt A) des Urteilssatzes) und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB. (Punkt B) des Urteilssatzes) schuldig erkannt. In Ansehung einer Reihe von Betrugsfakten und vom Vorwurf der Veruntreuung wurde er gemäß dem § 259 Z. 2 bzw. 3 StPO. freigesprochen. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs zu Punkt A) des Ur... mehr lesen...
Norm: StPO §9 Abs1 Z1 AStPO §261StPO §277
Rechtssatz: Ergibt sich in der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, daß ein Zeuge wissentlich falsch ausgesagt hat, so kann das Bezirksgericht die Vorschrift des § 277 StPO anwenden, darf jedoch weder ein Unzuständigkeitsurteil fällen noch die Strafsache gemäß § 9 Abs 1 Z 1 StPO abtreten. Entscheidungstexte 9 Os 33/77 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: StPO §277
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 277 StPO begründet kein Recht des Zeugen auf Errichtung eines abgesonderten Protokolls und sohin auf Einräumung der Möglichkeit, seine - vom Gericht als solche erkannten - falschen Angaben noch bei der nach dem § 277 StPO angeordneten Protokollierung straffrei berichtigen zu können. Mit der Entlassung des Zeugen ist die betreffende Aussage formell abgeschlossen, womit sich der Zeuge auch der Mögl... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2StPO §277StPO §325StPO §345 Z5ZPO §191
Rechtssatz: Ein dem § 191 ZPO analoger Unterbrechungsgrund wegen Verdachtes des Vorliegens einer präjudiziellen strafbaren Handlung ist in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 9 Os 158/66 Entscheidungstext OGH 17.11.1966 9 Os 158/66 Veröff: EvBl 1967/279 S 361 ... mehr lesen...
Norm: StPO §277StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Kein Beschwerderecht der antragstellenden Partei gegen die Entscheidung des Vorsitzenden gemäß § 277 StPO. Entscheidungstexte 5 Os 350/51 Entscheidungstext OGH 05.07.1951 5 Os 350/51 Veröff: EvBl 1951/463 S 571 13 Os 5/78 Entscheidungstext OGH 16.03.1978 13 Os 5/78 Äh... mehr lesen...
Norm: StPO §277
Rechtssatz: Der Zeuge, der eine von ihm in der Hauptverhandlung abgelegte falsche Zeugenaussage bei der vom Vorsitzenden gemäß dem § 277 StPO verfügten Aufnahme eines Protokolles widerruft, ist straffrei. Entscheidungstexte 4 Os 686/36 Entscheidungstext OGH 25.09.1936 4 Os 686/36 Veröff: SSt XVI/79 10 Os 49/71 E... mehr lesen...