Norm
StPO §277Rechtssatz
Der Zeuge, der eine von ihm in der Hauptverhandlung abgelegte falsche Zeugenaussage bei der vom Vorsitzenden gemäß dem § 277 StPO verfügten Aufnahme eines Protokolles widerruft, ist straffrei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0099055Dokumentnummer
JJR_19360925_OGH0002_0040OS00686_3600000_001