TE OGH 1985/12/18 11Os148/84

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Veröffentlicht am 18.12.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Dezember 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider (Berichterstatter) und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Erich B*** und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, sowie 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Erich B***, Erich K***, Ing. Franz W***, Johann T***, Franz K*** und Maximilian S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengerichtes vom 30.Mai 1984, GZ. 9 Vr 1.114/82-309, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwaltes Dr. Gehart, der Angeklagten Erich B***, Ing. Franz W***, Johann T*** und Franz K*** und der Verteidiger Dr. Radl, Dr. Kaltenbäck, Dipl.Ing. Dr. B*** und Dr. Hofstätter, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Erich K*** und Maximilian S*** zu Recht erkannt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erich B*** und Erich K*** wird teilweise, der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Maximilian S*** zur Gänze Folge gegeben und es wird das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in den Punkten II/B/6 sowie II/C/5 und demgemäß auch in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen sowie in dem Zuspruch eines Entschädigungsbetrages zugunsten der Gemeinnützigen Bau- und Siedlungsgenossenschaft H***, reg. Genossenschaft m.b.H., (§ 369 StPO) aufgehoben; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen. Hingegen werden die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erich B*** und Erich K*** im übrigen sowie die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ing. Franz W***, Johann T*** und Franz K*** zur Gänze verworfen.

Die Berufung des Angeklagten Franz K*** wegen des Ausspruches über die Schuld wird zurückgewiesen.

Den Berufungen der Angeklagten Ing. Franz W***, Johann T*** und Franz K*** wird nicht Folge gegeben.

Die Angeklagten Erich B***, Erich K*** und Maximilian S*** werden mit ihren Berufungen auf die vorstehende Entscheidung (über ihre Nichtigkeitsbeschwerden) verwiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten Erich B***, Erich K***, Ing. Franz W***, Johann T*** und Franz K*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht erkannte mit dem angefochtenen Urteil schuldig:

1. den am 18.Februar 1947 geborenen Handelsvertreter (Band IX, S. 8) Erich B***

a/ des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, sowie 15 StGB, zum Teil als Beteiligten nach dem § 12 StGB (Punkt I/A des Schuldspruchs) und

b/ des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach dem § 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB (Punkt II/B des Schuldspruchs),

2. den am 1.Februar 1943 geborenen Wohn- und Einrichtungsberater Erich K***

a/ des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, sowie 15 StGB, zum Teil als Beteiligten nach dem § 12 StGB (Punkt I/A des Schuldspruchs), und

b/ des Verbrechens der Untreue als Beteiligten nach den §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB (Punkt II/C des Schuldspruchs),

3. den am 7.Oktober 1926 geborenen Pensionisten Ing. Franz W*** des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB (Punkt II/A des Schuldspruchs),

4. den am 22.März 1921 geborenen Pensionisten Johann T*** a/ des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 sowie 15 StGB, zum Teil als Beteiligten nach dem § 12 StGB (Punkte I/B/1 bis 3 und 5 des Schuldspruchs),

und

b/ des Verbrechens der Untreue als Beteiligten nach den §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB (Punkte II/C/1 und 2 des Schuldspruchs),

5. den am 20.März 1932 geborenen Angestellten Arnold F*** a/ des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 sowie 15 StGB (Punkte I/B/1 bis 3 und 5 des Schuldspruchs), und

b/ des Verbrechens der Untreue als Beteiligten nach den §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB (Punkte II/C/1 und 2 des Schuldspruchs),

6. den am 28.Dezember 1939 geborenen Elektro(installateur)meister (Band IX, S. 9) Franz K*** jeweils als Beteiligten nach dem § 12 StGB

a/ des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146 und 147 Abs 3 StGB (Punkt I/B/1 des Schuldspruchs), und

b/ des "Verbrechens" (richtig: Vergehens) der Untreue nach dem § 153 Abs 1 und Abs 2, erster Fall, StGB (Punkt II/C/3 des Schuldspruchs) - die hier unterlaufene Falschbezeichnung der Deliktskategorie (§ 17 StGB; § 260 Abs 1 Z. 2 StPO) bleibt sanktionslos (SSt. 47/33 u.a.) -,

sowie

7. den am 19.Mai 1933 geborenen Tischlermeister Maximilian S*** des Verbrechens der Untreue als Beteiligten nach den §§ 12, 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB (Punkt II/C/5 des Schuldspruchs).

Nach dem Inhalt der einzelnen Schuldsprüche in Verbindung mit den Entscheidungsgründen liegt den genannten Angeklagten zur Last:

I. Dem Punkt I des Schuldspruchs zufolge verleiteten bzw. versuchten zu verleiten oder dazu beizutragen:

Erich B***, Erich K***, Johann T***, Arnold F*** und Franz K*** mit dem Vorsatz, sich (oder einen Dritten) durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im Urteilsspruch näher bezeichnete Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, welche die Getäuschten oder andere an ihrem Vermögen um mehr als 100.000 S schädigten bzw. schädigen sollten.

Darnach verlangten Erich B*** und Erich K*** zum Teil als unmittelbare Täter, zum Teil als Beteiligte (§ 12 StGB) in der Zeit vom 30.März 1976 bis zum 23.August 1978 in 16 Fällen von Wohnungswerbern unter der Vorgabe, bei den angebotenen Wohnungen (in Grazer Wohnhausanlagen der Gemeinnützigen Bau- und Siedlungsgenossenschaft H***, reg.Gen.m.b.H., und der Gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft in Steiermark m. b.H. N*** H***) handle es sich um Rücktrittswohnungen, für welche dem zurücktretenden Vorbesitzer Investitionen oder Zinsenverluste abzugelten seien, Zahlungen von ingesamt 1,385.586 S. Mit drei Ausnahmen, bei welchen der beabsichtigte Schaden (von zusammen 289.000 S) nicht eintrat, erhielten sie auch die begehrten Summen (Punkt I/A des Schuldspruchs).

Rechtliche Beurteilung

Daß sich die bei den Angeklagten Erich B*** und Erich K*** in der rechtlichen Beurteilung (§ 260 Abs 1 Z. 2 StPO) angenommene Qualifikation einer gewerbsmäßigen Begehung des schweren Betruges (§ 148, zweiter Fall, StGB) auf die - auch einzeln nach § 147 Abs 2 (fallweise Abs 3) StGB qualifizierbaren - Betrugsfakten laut Punkt I/A des Schuldspruchs bezieht, ist nur den Entscheidungsgründen (Urteilsseite 91 oben) und nicht auch dem Urteilstenor zu entnehmen, wo dieser strafsatzbedingende Umstand an entsprechender Stelle anzuführen gewesen wäre (§ 260 Abs 1 Z. 1 StPO); dieser lediglich durch den formellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z. 3 StPO zu erfassende Formverstoß (JBl 1983, 608 u.a.) wurde jedoch von den betroffenen Angeklagten nicht geltend gemacht.

Laut Punkt I/B des Schuldspruchs wurde vom Erstgericht Betrug bzw. Betrugsversuch durch Verrechnung tatsächlich nicht erbrachter Unternehmerleistungen bei der Errichtung von Wohnhausanlagen in folgenden Fällen angenommen:

Der frühere Leiter der Filiale Graz der Philipp H*** & Söhne AG, Johann T***, und der Sachbearbeiter dieses Unternehmens, Arnold F***, legten als Mittäter unter Mitwirkung des Erich K*** und des Franz K*** als Beteiligte (§ 12 StGB) in der Zeit vom 22. November 1978 bis zum 23.Mai 1979 in mehreren Teilaktionen insgesamt fünf Scheinrechnungen des Franz K*** der Zentrale der Philipp H*** & Söhne AG in Wien (als richtig) vor und bewirkten dadurch, daß Zahlungen des Unternehmens im Gesamtbetrag von 511.366,34 S auf ein Konto geleistet wurden, über welches Erich K*** verfügte (Punkt I/B/1 des Schuldspruchs).

Arnold F*** setzte unter Mitwirkung des Erich K*** und des Johann T*** als Beteiligte (§ 12 StGB) im Jahr 1979 in Rechnungen der Philipp H*** & Söhne AG (Filiale Graz) an die N*** H***, Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft in Steiermark m. b.H., für deren Baustelle Georgigasse-Vinzenzgasse in Graz tatsächlich nicht erbrachte Leistungen (Spachtelungsarbeiten) in der Höhe von zirka 320.000 S ein; der damit unternommene Betrugsversuch mißlang, weil der zuständige Bauleiter Ing. Heinz U*** die betreffenden Rechnungspositionen nicht anerkannte (Punkt I/B/2 des Schuldspruchs).

Auf ähnliche Weise setzte Arnold F*** unter Mitwirkung des Erich K*** und des Johann T*** als Beteiligte (§ 12 StGB) in Rechnungen der Philipp H*** & Söhne AG (Filiale Graz) an die E***, Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft m.b.H., für deren Baustelle "A*** G***" tatsächlich nicht erbrachte Leistungen im Betrag von 233.835,68 S ein, wodurch die Genossenschaft um den genannten Betrag geschädigt wurde (Punkt I/B/3 des Schuldspruchs).

Erich K*** lockte durch Vorlage einer Rechnung des wegen seines Tatbeitrags gesondert verfolgten Ahmad Aziz M*** vom 3. Dezember 1978 über tatsächlich nicht für die Genossenschaft erbrachte Leistungen im Betrag von 36.967,04 S an die E***, Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft m.b.H., diesem Unternehmen die entsprechende Zahlung heraus (Punkt I/B/4 des Schuldspruchs).

Johann T*** und Arnold F*** versuchten als Mittäter unter Beteiligung (§ 12 StGB) des Erich K*** in der Zeit vom 18. Oktober 1978 bis zum 28.Dezember 1979, der E***, Gemeinnützigen Wohn- und Siedlungsgenossenschaft m.b.H., ihr tatsächlich nicht erbrachte Leistungen (Warenlieferungen) der Philipp H*** & Söhne AG (Filiale Graz) im Gesamtbetrag von 50.865,40 S in Rechnung zu stellen (Punkt I/B/5 des Schuldspruchs). II. Nach dem Inhalt der zu Punkt II ergangenen Schuldsprüche (wegen Untreue) mißbrauchten Ing. Franz W*** (zu II/A) und Erich B*** (zu II/B) eine ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder andere zu verpflichten, wissentlich und fügten dadurch ihren Machtgebern einen 100.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zu; zur Ausführung eines Teils dieser Untreuehandlungen trugen darnach auch Erich K***, Johann T***, Arnold F*** und Franz K*** (letzterer nur mit einem zwar 5.000 S, nicht aber auch 100.000 S übersteigenden Schaden) sowie Maximilian S*** bei (II/C).

Ing. Franz W*** liegt zur Last (siehe dazu Urteilsseiten 7 [Spruch] i.V.m. Urteilsseiten 99, 100, 113), als Geschäftsführer der N***N H***, Gemeinnützigen Wohn- und Siedlungsgesellschaft in Steiermark m.b.H., von der Philipp H*** & Söhne AG, Filiale Graz, im Zusammenhang mit Aufträgen der Genossenschaft an die Firma H*** (letztlich zu Lasten der mit der N***N H*** verflochtenen E*** - s. dazu Urteilsseiten 28 ff.) Sachzuwendungen in Form eines Preisnachlasses im Betrag von mindestens 80.000 S für im Jahr 1976 bezogene Heimtextilien sowie an Geldzuwendungen Ende 1978 bis Anfang 1979 insgesamt 55.000 S und im Februar oder März 1979 weitere 10.000 S entgegengenommen zu haben. Zu diesen Untreuehandlungen trugen Erich K***, Johann T*** und Arnold F*** durch Vermittlung, Auslieferung der Waren und Unterlassen der Rechnungslegung hiefür sowie durch Beschaffung, Bereitstellung und Überbringung der genannten Geldbeträge bei (Punkte II/A/1 bis 3; II/C/1 und 2 des Schuldspruchs).

Auch Erich B*** nahm als Prokurist der N***N H*** und als mit der Geschäftsführung betrautes Vorstandsmitglied der bereits genannten Bau- und Siedlungsgenossenschaft H*** im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Machthaberfunktionen Vermögensvorteile entgegen, und zwar im Frühjahr 1979 Bargeld im Betrag von 20.000 S von der Philipp H*** & Söhne AG (Filiale Graz), wozu gleichfalls Erich K***, Johann T*** und Arnold F*** durch Beschaffung, Bereitstellung und Überbringung des Geldes beitrugen (Punkte II/B/1; II/C/2 des Schuldspruchs), ferner zwischen 3. und 12.April 1979 Teppiche im Wert von 19.420 S von der Philipp H*** & Söhne AG (Punkt II/B/2 des Schuldspruchs) und in den Jahren 1974 bis 1980 Provisionen im Gesamtbetrag von 28.388,05 S von der A*** Landmaschinen GesmbH (Punkt II/B/3 des Schuldspruchs). Als Verbrechen der Untreue wird Erich B*** weiters angelastet, in seiner Funktion als geschäftsführendes Vorstandsmitglied der H*** wissentlich Zahlungen auf Grund fingierter bzw. überhöhter Rechnungen zum Nachteil der Genossenschaft geleistet zu haben, nämlich am 5.September 1979 auf eine Scheinrechnung des Franz K*** hin, durch deren Beschaffung und Weiterleitung Erich K*** und Franz K*** zur Tatausführung beitrugen, durch Ausfolgung eines Schecks über 21.452,40 S an Erich K*** (Punkte II/B/4; II/C/3 des Schuldspruchs) und am 20.Oktober 1980 auf eine Scheinrechnung der Josef K*** OHG hin, durch deren Beschaffung Erich K*** zur Tatausführung beitrug, durch Überweisung des Rechnungsbetrages von 30.000 S (Punkte II/B/b; II/C/4 des Schuldspruchs). Nach dem weiteren Inhalt des Schuldspruchs wegen Untreue hat Erich B*** die in der Zeit vom 30.September 1980 bis zum 6.Mai 1982 stattgefundene Anerkennung und Bezahlung zweier um mindestens 500.000 S überhöhter Möbelrechnungen des Angeklagten Maximilian S*** für das Büro der "H***" zu verantworten; insoweit fällt Erich K*** und Maximilian S*** die Vermittlung des Geschäftes und die Erstellung der Rechnungen als Tatbeitrag zur Last (Punkte II/B/6; II/C/5 des Schuldspruchs).

Als Untreuehandlung wird Erich B*** schließlich auch angelastet, in der Zeit vom 7.Oktober 1980 bis zum 1.Dezember 1981 wiederholt Aufwendungen für Nachtlokalbesuche im Gesamtbetrag von 22.474 S der H*** verrechnet zu haben, wobei es teilweise (7.650 S) beim Versuch blieb (Punkt II/B/7 des Schuldspruchs). Zugleich wurden die bereits genannten Angeklagten (außer Franz K***) von weiteren Punkten der Anklage rechtskräftig freigesprochen; ebenso die ehemaligen Bauleiter der Wohn- und Siedlungsgenossenschaft E*** Ing. Heinz U*** und Alfred E*** von den gegen sie erhobenen Anklagevorwürfen, denen zufolge auch Ing. Heinz U*** zu den Betrugshandlungen des Johann T*** und des Arnold F*** laut Punkt I/B/1 des Schuldspruchs sowie zu den Untreuehandlungen des Ing. Franz W*** und des Erich B*** laut den Punkten II/A/2 und 3 des Schuldspruchs beigetragen, Alfred E*** hinwieder als unmittelbarer Täter oder als Beteiligter (§ 12 StGB) unter anderem an den Betrugstaten laut den Punkten I/B/3, 4 und 5 des Schuldspruchs mitgewirkt haben soll. Das Urteil gegen den Angeklagten Arnold F*** erwuchs ebenfalls in Rechtskraft (Band X, ON 327).

Die Angeklagten Erich B***, Erich K***, Ing. Franz

W***, Johann T***, Franz K*** und Maximilian S*** bekämpfen die sie betreffenden Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerden und die Strafaussprüche mit Berufungen; Franz K*** führt auch eine Berufung wegen des Ausspruches über die "Schuld" aus: Diese Berufung war zurückzuweisen, weil der Strafprozeßordnung ein solches Rechtsmittel zur Bekämpfung des Urteiles eines Kollegialgerichtes fremd ist.

In ihren Nichtigkeitsbeschwerden machen die genannten Angeklagten folgende Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO geltend:

der Angeklagte Erich B***, der seinen Schuldspruch in den Punkten I/A/8 bis 15 und II/B/3 ausdrücklich unangefochten läßt, die Nichtigkeitsgründe der Z. 3, 4, 5, 9 lit. a und 9 lit. b, der Angeklagte Erich K*** jene der Z. 4 und 5,

der Angeklagte Ing. Franz W*** jene der Z. 4, 5 und 9 lit. a,

der Angeklagte Johann T*** jene der Z. 4, 5 und 9 lit. a,

der Angeklagte Franz K*** jene der Z. 5 und 9 lit. a sowie

der Angeklagte Maximilian S*** jene der Z. 3, 4, 5 und 9 lit. a.

I. Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 3 StPO:

Die Angeklagten Erich B*** und Maxiliam S*** relevieren jeweils in Verbindung mit ihren auf § 281 Abs 1 Z. 4 StPO gestützten Verfahrensrügen als einen nach der Z. 3 des § 281 Abs 1 StPO Urteilsnichtigkeit in den Punkten II/B/6 (B***) bzw. II/C/5 (S***) bewirkenden Verstoß gegen § 120 StPO die Beiziehung des Tischlermeisters Ernst V*** als Sachverständigen, obwohl sie gegen dessen Wahl rechtzeitig erhebliche Einwendungen vorgebracht hätten.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst - wie die Generalprokuratur zutreffend hinweist und auch die beiden Rechtsmittelwerber letztlich ausführen - festzuhalten, daß nur der erste Satz des § 120 StPO eine Nichtigkeitsdrohung enthält: Darnach ist bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes als Sachverständiger nicht beizuziehen, wer (in derselben Sache) als Zeuge nicht vernommen oder nicht beeidigt werden dürfte oder wer zum Beschuldigten (Angeklagten) oder zum Verletzten in einem der im § 152 Abs 1 Z. 1 StPO bezeichneten Verhältnisse steht; ein solcher Fall ist hier nicht gegeben und wird auch nicht behauptet. Die Einwendungen der beiden Beschwerdeführer beziehen sich vielmehr auf den zweiten Satz des § 120 StPO, dessen Vorschriften aber keiner Nichtigkeitssanktion im Sinn des § 281 Abs 1 Z. 3 StPO unterliegen (vgl. EvBl. 1982/136). Des näheren wird auf die folgenden Darlegungen zu § 281 Abs 1 Z. 4 StPO verwiesen.

II. Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 4 StPO:

Verletzungen von Verteidigungsrechten im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes machen die Angeklagten Erich B***, Erich K***, Ing. Franz W***, Johann T*** und Maximilian S*** geltend.

1. Den von den Angeklagten Erich B***, Erich K*** und Maximilian S*** im Zusammenhang mit den Punkten II/B/6 und II/C/5 des Schuldspruchs wegen der Beiziehung des Sachverständigen Ernst V*** erhobenen Verfahrensrügen kommt unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z. 4 StPO Berechtigung zu:

Der Sachverständige Ernst V*** hatte nämlich für die Genossenschaft H*** über den Wert der von Maximilian S*** für deren Büro ausgeführten Tischlerarbeiten ein Privatgutachten erstellt (Band IV, S. 475 ff. = Band V, S. 233 ff.), auf dessen Grundlage die H*** (außergerichtlich) einen Rückzahlungsanspruch gegen S*** erhob (Band V, S. 247; Band VIII, S. 205 ff.). Die darauf gestützten, noch vor der Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung deponierten Einwendungen der drei Beschwerdeführer (Band IX, S. 10, 11, 412 und 492) sind als erheblich im Sinn der §§ 120, 248 Abs 1 StPO anzusehen, weil die volle Unbefangenheit des Sachverständigen bei der Erstattung seines Gutachtens im Strafverfahren über das nämliche Thema wie in seinem zuvor im Auftrag einer am Verfahrensausgang interessierten Körperschaft abgegebenen Privatgutachten (vgl. hiezu Band IX, S. 702 ff.) nicht gewährleistet erscheint. Durch die Abweisung der zeitgerecht vorgebrachten Einwendungen in einem (erst nach Abschluß der Beweisaufnahme und unmittelbar vor dem Urteil verkündeten) Zwischenerkenntnis des Schöffensenats (Band IX, S. 738, 739) wurden demnach Rechte der Verteidigung im Sinn der Z. 4 des § 281 Abs 1 StPO verletzt. Aus diesem Grund war den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erich B***, Erich K*** und Maximilian S*** insoweit Folge zu geben. Unter den aufgezeigten Umständen ist nämlich nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die in Rede stehende Formverletzung auf die Entscheidung keinen den Angeklagten B***, K*** und S*** nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO).

In dieser prozessualen Situation ist es nicht geboten, auf das weitere Beschwerdevorbringen dieser Angeklagten zu den darnach von Urteilsaufhebung betroffenen Schuldsprüchen (II/B/6; II/C/5) einzugehen.

2. Der Angeklagte Erich K*** macht weiters folgende Verfahrensmängel im Sinn der Z. 4 des § 281 Abs 1 StPO geltend:

a/ Zu den Betrugsfakten laut Punkt I/A des Schuldspruchs behauptet er, durch die Abweisung eines von der Verteidigung gestellten Antrags, jene Unterlagen beizuschaffen, aus denen sich Zeitpunkt und Höhe der von anderen Wohnungswerbern für Eigentumswohnungen in den betreffenden Anlagen an Grundstücks-, Bau- und Aufschließungskosten geleisteten Zahlungen ergeben, in seinen Verteidigungsrechten verletzt worden zu sein. Er führt dazu aus, spätere Wohnungswerber hätten infolge der zwischenzeitig eingetretenen Geldwert- und Zinsenverluste jedenfalls höhere Zahlungen leisten müssen als frühere, weshalb auch den von ihm "vermittelten" Wohnungswerbern durch die inkriminierten Geldforderungen nicht der im Schuldspruch (und in den darauf beruhenden - allerdings nicht mit Berufung

bekämpften - Adhäsionserkenntnissen) angenommene Schaden habe erwachsen können. Die Verfahrensrüge muß jedoch schon deshalb erfolglos bleiben, weil ein Beweisantrag des Beschwerdeführers mit dem behaupteten Inhalt, der vom Schöffengericht abgewiesen (oder übergangen) worden wäre, dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen ist. Außerdem fehlt dem genannten Beweisthema die Relevanz, weil den Betrugsopfern eben nicht erhöhte Grund- und Baukostenanteile, sondern verdeckte Zahlungen zusätzlich zu den von ihnen an den vertragsschließenden Bauträger zu erbringenden Leistungen herausgelockt wurden.

b/ Zum Schuldspruch wegen strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der Firma Philipp H*** & Söhne AG beruft sich der Angeklagte Erich K*** auf einen Antrag, die gesamten Buchhaltungsunterlagen dieses Unternehmens für die Bilanzjahre 1974 bis 1981 beizuschaffen, wodurch der Beweis erbracht werden sollte, daß Scheinrechnungen mit Wissen und Zustimmung der Leitung dieses Unternehmens honoriert worden seien. In der Hauptverhandlung wurde jedoch ein Antrag auf "Beschlagnahme der gesamten Buchhaltung der Firma Philipp H*** & Söhne AG Wien für die Bilanzjahre 1974 bis 1981 ..." nur von der Verteidigung des Angeklagten Ing. Franz W*** gestellt (Band IX, S. 720). Schon vorher hatte sich allerdings der Verteidiger des Angeklagten Erich K*** dem vom Verteidiger des Angeklagten Johann T*** gestellten Antrag auf Beischaffung der die Filiale Graz der Firma H*** betreffenden Buchhaltungsunterlagen für den Zeitraum vom 22.November 1978 bis 30.April 1979, woraus das Einlangen der Scheinrechnungen des Franz K*** (Urteilsfaktum I/B/1) hervorgeht, mit dem Vorbringen angeschlossen, daraus wäre ersichtlich, daß mit Wissen der Zentrale tatsächlich an dritte Personen geleistete Zahlungen verschleiert worden seien (Band IX, S. 253). Die der Zentrale der Firma H*** vorgelegten und dort bearbeiteten Scheinrechnungen befinden sich jedoch ohnehin im Original bei den Akten (Band I, S. 35 bis 43). Bei dieser Sachlage hätte im Beweisantrag näher dargetan werden müssen, von welchen konkreten "Buchhaltungsunterlagen" darüber hinaus ein relevantes Beweisergebnis zu erwarten und aus welchen Gründen dies der Fall sein sollte, um in der Abweisung des Antrags ebenfalls eine Verletzung von Verteidigungsrechten erkennen zu können. Der in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte Umstand, aus den Buchhaltungsunterlagen hätte sich ergeben, daß die Gewinnspanne bei der Firma H*** ausgereicht hätte, um Schmiergelder für erhaltene Aufträge ohne Belastung des Auftraggebers mit nicht erbrachten Leistungen zahlen zu können, war im Beweisantrag noch nicht genannt worden.

3. Auch der Angeklagte Ing. Franz W*** bekämpft unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 4 StPO die Abweisung mehrerer Anträge.

a) Der Verteidiger dieses Angeklagten stellte (zunächst) folgenden Beweisantrag: "Durchführung eines Ortsaugenscheines im Hause des Drittangeklagten Ing. W***, um festzustellen, daß die dort von der Fa. Philipp H*** & Söhne gelieferten Gegenstände genau den gelegten und bezahlten Rechnungen entsprechen und nicht mehr (Ware) geliefert wurde, sowie Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen für Bodenbeläge, Vorhänge und Tapeten" (Band IX, S. 11/12). Zwar kann der Oberste Gerichtshof der Generalprokuratur nicht folgen, wenn sie vermeint, es sei dieses Begehren schon wegen der Länge der verstrichenen Zeit unbegründet; doch zeigt sich, daß der in Rede stehende Beweisantrag deshalb mit Recht abgewiesen wurde, weil der Angeklagte Ing. W*** Rechnungen gar nicht vorlegen konnte (siehe dazu den entsprechenden Hinweis auf Urteilsseiten 97/98 unter Bezugnahme auf die Polizeiangaben W***S, Band IV, S. 265), sodaß ein Vergleich der im Hause W***'S (noch) vorhandenen Waren mit den in "gelegten und bezahlten" Rechnungen aufscheinenden nicht möglich ist. Damit erweist sich dieser Beweisantrag als nicht zielführend, wie das Erstgericht im Ergebnis richtig erkannte.

b) Im Zusammenhang damit steht der Antrag auf Sicherstellung der gesamten Buchhaltung der Firma H*** zur Feststellung des Warenbezugs und der Zahlungen des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Buchsachverständigen (Band IX, S. 720). Das Erstgericht nahm indessen Zahlungen des Angeklagten Ing. W*** an die Firma H*** im Gesamtwert von ca. 67.000 S ohnehin als erwiesen an (Urteilsseite 97 unten) und stellte im übrigen fest, daß der darnach noch unbeglichene Rest bei der Firma H*** Leistungen an die Wohnbaugenossenschaft E*** in nicht mehr nachprüfbarer Weise zugerechnet wurde (Urteilsseiten 99, 100). Daraus erhellt aber - wie die Generalprokuratur in diesem Punkt zutreffend ausführte - die Aussichtslosigkeit der beantragten Beweisaufnahme, deren Unterbleiben mithin keinen Verfahrensmangel zu begründen vermag.

c) Die Beischaffung des Wohnbauförderungsakts über die Anlage Vinzenzgasse/Georgigasse der N***N H*** wurde zum Beweis dessen beantragt, daß die bei der Ausschreibung der Bodenbelagsarbeiten zum Zug gekommene Firma H*** nicht teurer war als es die (sonst beschäftigte) Jahresvertragsfirma S***-I*** gewesen wäre (Band IX, S. 165). Das Thema dieses Beweisantrages ist jedoch für die dem Beschwerdeführer angelastete Untreue ohne Belang, weil ihm nicht die Auftragsvergabe an einen Schlechterbieter als Untreue vorgeworfen wird.

d) Auch die beantragte Vernehmung des Univ.-Prof. Dr. Christian B*** darüber, daß die Förderungsrichtlinien "seither im Sinn der Anträge Ing. W***S immer noch bestärkt worden sind" (Band IX, S. 165), wurde vom Erstgericht mit Recht für entbehrlich erachtet. Denn die von der Steiermärkischen Landesregierung erlassenen "Richtlinien für die Durchführung der Förderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968" werden (jeweils) in der "Grazer Zeitung und Amtsblatt für das Land Steiermark" verlautbart und sind übrigens für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nur in ihrer damals in Geltung gestandenen Fassung aktuell (siehe Jahrgang 1977, S. 347 ff. des zitierten Amtsblattes).

e) Schließlich rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, mit der Zeugin Ottilie S*** ein abgesondertes Protokoll wegen des Verdachts der falschen Zeugenaussage aufzunehmen (Band IX, S. 653). Auch hierin kann ein Verfahrensmangel nicht erblickt werden, weil die Errichtung eines abgesonderten Protokolls mit einem Zeugen wegen des Verdachtes, daß jener wissentlich falsch ausgesagt habe, im Ermessen des Vorsitzenden liegt (§ 277 StPO) und wegen der Unterlassung der Protokollierung kein Rechtsmittel zusteht (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO 2 § 277 ENr. 1 bis 3, 5 und 6).

4. Der Angeklagte Johann T*** rügt gleichfalls die Abweisung von Beweisanträgen:

Den Antrag auf Beischaffung von Buchhaltungsunterlagen der Firma H*** und Beiziehung eines Buchsachverständigen stellte der Beschwerdeführer ersichtlich nur im Zusammenhang mit den für den Punkt I/B/1 des Schuldspruchs maßgebenden Scheinrechnungen der Fa. K*** (Band IX, S. 253). Dazu genügt es, auf die Erledigung der gleichlautenden Verfahrensrüge des Angeklagten Erich K*** (Punkt 2 b) zu verweisen. Die in der Nichtigkeitsbeschwerde weiters vorgebrachten Umstände, wie die Rabatt- und Provisionsgepflogenheiten der Fa. H***, der Anteil von Aufträgen der "öffentlichen Hand" am Gesamtumsatz sowie die Warenbezüge und Zahlungen des Angeklagten Ing. Franz W***, waren nicht Gegenstand des Beweisantrages und können aus diesem Grund mit der Verfahrensrüge auch nicht wirksam releviert werden. Soweit auch der Angeklagte Johann T*** das Unterbleiben eines Augenscheines in der Wohnung des Ing. Franz W*** rügt - dessen Antrag er sich in der Hauptverhandlung angeschlossen hatte (Band IX, S. 12) -, genügt der Hinweis auf Punkt 3 a).

III. Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO:

Alle sechs Rechtsmittelwerber machen dem Ersturteil in mehrfacher Beziehung formelle Begründungsmängel zum Vorwurf. Dazu wurde im einzelnen - im wesentlichen der Generalprokuratur zustimmend - erwogen:

1. a) Der Angeklagte Erich B*** versucht, solche Begründungsmängel zunächst im Zusammenhang mit den Betrugsfakten I/A/1 und 2 aus dem Umstand abzuleiten, daß er zur Tatzeit (März/April bzw. September 1976) noch nicht vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied der H*** war und deshalb über die Wohnungen, bei deren Verkauf ihm Betrug angelastet wird, gar nicht habe verfügen können. Dieser Einwand geht fehl, weil eine rechtliche Befugnis, über die betreffenden Wohnungen zu verfügen, nicht Voraussetzung der dem Angeklagten B*** zur Last gelegten Betrugshandlungen ist; genug daran, daß ihm durch seine Tätigkeit als Angestellter der H*** die faktische Gelegenheit gegeben war, zum Nachteil von Personen, die von der H*** Wohnungen erwerben wollten, jene Betrugshandlungen zu begehen, die im Urteil mit jeweils schlüssiger Begründung festgestellt werden. Das gilt sinngemäß auch für den zu den Punkten I/A/3, 4 und 5 des Schuldspruchs erhobenen Einwand des Angeklagten B***, er habe zur Tatzeit (noch) keine Vertretungsbefugnis für die N*** H*** gehabt. - Der Feststellung zum Faktum I/A/1, daß für die gegenständliche Wohnung, die allerdings zuvor der Rosemarie K*** gehörte, keine Zahlungen (Investitionen) geleistet worden waren, liegt keine aktenwidrige Wiedergabe der Aussage der Rosemarie K*** zugrunde (vgl. Band II, S. 393). Soweit das Erstgericht zum Faktum I/A/2 ausspricht, daß die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin Roswitha H*** durch die Angaben der Zeugen Hans und Ilse S*** nicht erschüttert worden sei (Urteilsseite 169 unten), handelt es sich um einen keiner weiteren Begründung bedürfenden Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Der Einwand, daß sich beim Faktum I/A/5 aus der Distanzierung des Angeklagten B*** gegenüber der Zeugin Rosemarie F*** von der zur Sprache gebrachten Vermittlungstätigkeit des (vom Angeklagten K*** eingeschalteten) Realitätenbüros für ihn günstigere Schlußfolgerungen hätten ziehen lassen, läuft auf einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung hinaus. Die Urteilsannahmen schließlich, daß auch die Betrugsversuche laut Punkt I/A/6 und 7 einem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten Erich B*** und Erich K*** entsprachen, beruhen - dem Beschwerdevorbringen des Erich B*** zuwider - auf denkmöglichen Schlußfolgerungen. Denn Hanns W*** (Faktum I/A/6) wurde zwar von B*** als Interessent für eine Wohnung der N***N H*** abschlägig beschieden; er hatte aber dabei nach den Urteilsfeststellungen (Urteilsseiten 54/55) nicht erwähnt, daß ihm K*** die betreffende Wohnung unter der Vorgabe anbot, der "offizielle Kaufpreis" betrage 255.000 S statt in Wahrheit 149.000 S. Anderseits entsprach die Vorgangsweise, mit der K*** die Wohnung im Fall I/A/7 um einen überhöhten Preis ausbieten ließ, dem mit B*** abgesprochenen Tatplan und verfing in diesem Fall nur deshalb nicht, weil K*** das betrügerische Anbot dem Hugo B*** zukommen ließ, dem B*** als einem persönlichen Bekannten bereits früher den tatsächlichen Preis einer entsprechenden Wohnung in der betreffenden Anlage geoffenbart hatte (Urteilsseiten 55/56).

b) Zu Punkt II/B/1 des Schuldspruchs vermißt der Angeklagte B*** eine tragfähige Begründung der Annahme, daß er den Betrag von 20.000 S mit dem Bewußtsein annahm, es handle sich um "Schmiergeld" der Firma H*** (Urteilsseite 116). Da das Gericht der Darstellung des Angeklagten K***, er habe dieses Geld im Auftrag des Ing. U*** dem Angeklagten B*** übergeben, nicht folgte und B*** selbst nicht andeutet, worum es sich seiner Meinung nach bei diesen Zahlungen sonst gehandelt haben sollte als um Zuwendungen im Zusammenhang mit den damals laufenden Auftragsbeziehungen der Wohnbauträger zur Firma H***, erweist sich die Mängelrüge als nicht zielführend.

c) Bei dem zu Punkt II/B/4 des Schuldspruchs erhobenen Einwand, der im angefochtenen Urteil (Urteilsseiten 153 ff.) angenommene Zusammenhang zwischen der ihm angelasteten Honorierung einer Scheinrechnung des Franz K*** vom 20.Februar 1979 und der Anschaffung von Küchengeräten und Badezimmerinstallationen für Dr. Wolfgang Z*** im August 1979 sei zeitlich ausgeschlossen, übersieht der Angeklagte B***, daß diese Rechnung tatsächlich erst Anfang September 1979 bei der H*** verbucht und auf seine Veranlassung bezahlt wurde (Band III S. 97 und 283; Band IV S. 377), woraus sich ein solcher Zusammenhang in zeitlicher Sicht augenfällig ergibt.

d) Die zu Punkt II/B/5 getroffene Feststellung, wonach der Angeklagte B*** wissentlich auf Grund einer Scheinrechnung der Fa. K*** für tatsächlich nicht gelieferte Anbauelemente den Rechnungsbetrag von 30.000 S überwies (Urteilsseiten 151, 152), ist dem Vorbringen der Mängelrüge zuwider mit der angenommenen Gutgläubigkeit des die betreffende Sammelüberweisung mitzeichnenden Genossenschaftsobmanns Dr. B*** ohneweiteres vereinbar. Die darüber hinaus vorgebrachten Bemängelungen mit Beziehung darauf, wer diese Scheinrechnung erstellen ließ und welche Rolle allenfalls die Fa. S*** in diesem Zusammenhang spielte, betreffen keine entscheidenden Tatsachen.

2. Zu den Mängelrügen des Angeklagten Erich K***:

a) Die weitwendigen Beschwerdeausführungen dieses Angeklagten, mit welchen er darzutun sucht, daß er nach den Weisungen des Angeklagten B*** ohne Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz in der Meinung, es handle sich um berechtigte Forderungen für Investitionsablösen und Zinsenabgeltung, die zu Punkt I/A des Schuldspruchs angeführten Zahlungen verlangt bzw. entgegengenommen und an B*** weitergegeben habe, stellen im wesentlichen den Versuch dar, nach Art einer - wie schon in anderem Zusammenhang angeführt - im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichts unstatthaft zu bekämpfen. Formelle Begründungsmängel in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO werden mit diesem Vorbringen in keiner Richtung aufgezeigt. Ihm ist auch nicht zu entnehmen, wie etwa der Gebrauch von Falschnamen oder die Errichtung eines eigenen privaten Kontos zur Abwicklung der Zahlungen (Urteilsseiten 39, 43, 48, 50, 59, 64, 65, 69, 73, 77) mit der behaupteten Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen sei. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, daß es das Erstgericht unterlassen habe, auch auf dem Gehaltskonto des Erich B*** Eingänge nachzuprüfen, und solcherart geltend gemacht wird, es seien nicht alle Möglichkeiten zur Wahrheitsfindung ausgeschöpft worden, fehlt dem Beschwerdeführer mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gemäß § 281 Abs 1 Z. 4 StPO. die Beschwerdelegitimation: Die Nichtausschöpfung aller möglichen Beweisquellen vermag für sich allein keinen Nichtigkeitsgrund zu begründen.

b) Als widersprüchlich, unvollständig und aktenwidrig bezeichnet der Angeklagte Erich K*** auch die Urteilsfeststellungen zu Punkt I/B/1 des Schuldspruchs, denen er die Behauptung entgegenstellt, im Bereich der Fa. H*** könne niemand durch die Scheinrechnungen der Fa. K*** über den wahren Sachverhalt getäuscht worden sein. Auch in diesem Zusammenhang ergeht sich der Beschwerdeführer in weitwendigen Erörterungen, die jedoch deutlich das Ziel verfolgen, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts als fehlerhaft hinzustellen, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können.

c) Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen des Angeklagten Erich K*** zu den Punkten I/B/2, 3 und 5, dem substantielle Ausführungen nur zu Punkt I/B/2 entnommen werden können, wobei aber wieder nur vorgebracht wird, es hätte ein anderer, nämlich der in der Beschwerde dargetane Sachverhalt festgestellt werden sollen, ohne dem Urteil anhaftende formelle Begründungsmängel nachzuweisen.

d) Zu Punkt I/B/4 des Schuldspruchs bekämpft der Angeklagte K*** die Annahme einer Schädigung der E*** mittels der Rechnung des Ahmad Aziz M*** über 36.967,04 S für tatsächlich nicht geleistete Polsterbespannungsarbeiten im P*** G*** mit dem Einwand, es wäre festzustellen gewesen, daß der tatsächlich bezogene (nach den Urteilsannahmen dem Bauleiter E*** zugedachte) Teppich der E*** zugekommen sei. Abgesehen davon, daß der erwähnte Teppich nur 18.000 S wert ist (Urteilsseite 139), erbrachte das Verfahren keinen Anhaltspunkt dafür, daß er tatsächlich in das Vermögen der E*** gelangte; daß dies von vornherein so gewollt gewesen sei, wird vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

e) Während sich der Angeklagte K*** zu den Punkten II/C/1 und 2 des Schuldspruchs mit einer Verweisung auf das vorangegangene Vorbringen begnügt, behauptet er zu Punkt II/C/3, er habe davon ausgehen können, daß Dr. Wolfgang Z***, für den die auf Grund einer Scheinrechnung ausbezahlte Geldsumme verwendet wurde (Urteilsseiten 153 ff.), später "Gegenleistungen" für die H*** erbringen werde. Damit gibt der Beschwerdeführer aber selbst zu, daß auch nach seiner Vorstellung im Tatzeitpunkt noch kein Rechtsgrund vorhanden war, Dr. Z*** aus Mitteln der H*** eine Zuwendung zu machen, er mithin also wußte, daß die Verwendung von Mitteln der H*** zu dem angeführten Zweck seitens des Mitangeklagten Erich B*** einen Befugnismißbrauch darstellte.

f) Zu Punkt II/C/4 des Schuldspruchs behauptet der Angeklagte K***, mit der Scheinrechnung über 30.000 S seien Ausgaben für "schwarz" geleistete Professionistenarbeiten zugunsten der H*** abgedeckt worden, weshalb ein wissentlicher Befugnismißbrauch zum Nachteil der H*** nicht vorliegen könne. Die Behauptung eines "Feststellungsmangels" in der erwähnten Richtung übergeht die tatsächlich getroffene Urteilsfeststellung, daß der H*** ein Gegenwert für die Rechnungssumme von 30.000 S nicht zukam (Urteilsseite 152), bringt aber auch den geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund (Z. 5) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

3. Der Angeklagte Ing. Franz W*** behauptet zahlreiche dem Urteil zu den Punkten II/A/1 bis 3 anhaftende Begründungsmängel; dies ebenfalls zu Unrecht:

a) Eine Aktenwidrigkeit - die darin bestünde, daß im Urteil der Inhalt einer Aussage oder einer bei den Akten befindlichen Urkunde unrichtig wiedergegeben wird - vermag die Beschwerde der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider nicht darzutun. Ob der Beschwerdeführer schon vor dem Tätigwerden der ihn beratenden Innenarchitektin Waren bei der Fa. H*** für sein Einfamilienhaus ausgesucht hatte oder nicht, ob die Innenarchitektin eine bereits von Ing. W*** getroffene Auswahl änderte und überschritt und wieviele "Teil"-Rechnungen hiefür von der Fa. H*** ausgestellt wurden, betrifft keine entscheidenden Tatsachen. Die maßgebende Urteilsannahme, daß Ing. Franz W*** Waren im Wert von etwa 150.000 S bezog (Urteilsseite 99), steht im Einklang mit den nachgewiesenen Zahlungen von insgesamt ca. 67.000 S und der Zeugenaussage der ehemaligen Buchhalterin Ottilie S***, wonach im Frühjahr 1978 noch (mindestens) ca. 90.000 S unbeglichen aushafteten (vgl. Urteilsseite 102). Die vom Beschwerdeführer als "beweislos" bezeichnete Urteilsannahme, es sei zwischen Erich K*** und Ing. W*** über eine "Unterbringung" des noch offenen Betrages bei der E*** gesprochen worden, stützt sich auf eine vom Angeklagten Arnold F*** (vgl. Band I, S. 203/7) bekundete Äußerung K***S, diese "Unterbringung" gehe in Ordnung. Ins Leere geht der Einwand, im Zeitpunkt der Lieferungen seien Auftragserteilungen der Wohnbaugenossenschaft an die Fa. H*** noch nicht abzusehen gewesen; kommt es doch nicht auf den Zeitpunkt der Warenlieferungen an, sondern auf den dem Angeklagten Ing. W*** gewährten Nachlaß, der nach den Urteilsannahmen im Jahr 1978 oder 1979 stattfand (Urteilsseite 100). Die Aufträge an die Fa. H*** für die Bodenbelagsarbeiten in der Wohnhausanlage Vinzenzgasse/Georgigasse fielen aber unbestrittenermaßen in die zweite Hälfte des Jahres 1978 (Urteilsseite 103). Hiezu stellte das Erstgericht auf Grund von Aufzeichnungen des Angeklagten Ing. U*** fest, daß es trotz Bestehens eines Jahresvertrages mit der Firma S***-I*** auf Weisung des Angeklagten Ing. W*** zu einer (beschränkten) Ausschreibung kam, aus der die Fa. H*** als Billigstbieter hervorging (Urteilsseiten 106, 110, 111). Auch die weiteren Urteilsfeststellungen über die Ausschreibung der Bodenbelagsarbeiten für das Objekt Grottenhofstraße im Herbst 1979 sind durch den Akteninhalt gedeckt (siehe insbesondere Urteilsseiten 107 bis 109; Beilagen zu ON 230). Daß der Angeklagte Ing. W*** durch Anweisungen an die Bauwerber den Umfang beschränkter Ausschreibungen beeinflussen konnte, bestätigte - der Beschwerdebehauptung einer "Aktenwidrigkeit" zuwider - auch der Zeuge Alfred H*** (Band IX, S. 573).

b) Von Aktenwidrigkeiten des Urteils hinsichtlich der zu II/A/2 und 3 festgestellten Geldzuwendungen an Ing. W*** kann nicht gesprochen werden. Die Zitate der Zeugenaussagen S***, S*** und H*** (Urteilsseite 114) beziehen sich noch auf das Faktum II/A/1 und hier auf die bereits erwähnten Ausschreibungen. Das weitere umfangreiche Vorbringen der Mängelrüge zu Punkt II/A/2 und 3, mit welchem der Beschwerdeführer darzutun sucht, daß seine leugnende Verantwortung glaubwürdig sei, nicht aber die ihn belastenden Angaben des Angeklagten K***, richtet sich ausschließlich gegen die aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO nicht bekämpfbare freie Beweiswürdigung des Schöffengerichts.

4. Zum Beschwerdevorbringen des Angeklagten Johann T*** aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO wurde erwogen:

a) Die Rabatt- und Provisionsgepflogenheiten bei der Fa. H*** sind im vorliegenden Fall nur insoweit entscheidungswesentlich, als sie im Zusammenhang mit konkreten Betrugs- und Untreuehandlungen stehen. Soweit der Beschwerdeführer ohne solchen Zusammenhang allgemein getroffene Urteilsfeststellungen als mangelhaft begründet anficht, richtet sich dieser Vorwurf nicht gegen einen Ausspruch über entscheidende Tatsachen.

b) Zu einzelnen Punkten seines Schuldspruchs sucht der Angeklagte Johann T*** seiner vom Erstgericht verworfenen Einrede zum Durchbruch zu verhelfen, er habe mit den betreffenden Tathandlungen nichts zu tun, zumal er ab 7.Dezember 1978 im Krankenstand und anschließend im Ruhestand gewesen sei. Zu den darauf bezughabenden Ergebnissen der Hauptverhandlung nahm das Erstgericht in der Urteilsbegründung ausreichend Stellung (Urteilsseiten 125, 126); im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO) war es nicht verpflichtet, darüber hinaus jede Aussage in allen Einzelheiten wiederzugeben und zu erörtern. Die Nichtigkeitsbeschwerde, die in umfangreichen und weitwendigen Ausführungen darzutun sucht, daß das Gericht aus den vorhandenen Beweisergebnissen andere, dem Beschwerdeführer günstigere Schlußfolgerungen hätte ziehen sollen, zeigt damit keinen formellen Begründungsmangel auf. Dies gilt insbesondere auch für die Aussage der Zeugin Eva R*** (Band IX, S. 545 ff.), die auf die Frage des Verteidigers, ob sie den Angeklagten T*** "im Zeitraum vom 8.August 1978 bis zum 1. April 1979 regelmäßig im Büro gesehen" habe, antwortete, sie wisse das nicht mehr, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, es wäre ihr aber aufgefallen, "wenn er während des Krankenstandes in der Firma gearbeitet hätte", welche Bekundung sie auf eine weitere Frage wiederholte. Diese Aussage steht den einschlägigen Urteilsfeststellungen nicht notwendig entgegen, wenn man sie in ihrer Gesamtheit nimmt und nicht Teile daraus isoliert betrachtet:

Das Erstgericht erwähnte die Zeugin R*** zwar nicht namentlich bei der Beurteilung des inkriminierten Verhaltens des Angeklagten, bezog ihre Aussage aber im Zusammenhang mit der Würdigung der Angaben der "Entlastungszeugen" immerhin in den Kreis seiner Betrachtungen ein (vgl. dazu Urteilsseite 126 Mitte, arg. "und andere").

5. Der Angeklagte Franz K*** behauptet, das Urteil sei hinsichtlich entscheidender Tatsachen mit sich selbst im Widerspruch, weil es zu Punkt I/B/1 des Schuldspruchs einerseits feststelle, er sei über den wahren Zweck der von ihm gelegten Scheinrechnungen nicht aufgeklärt worden, anderseits jedoch davon ausgehe, er habe gewußt, daß durch diese Rechnungen jemand geschädigt werde (Urteilsseiten 120, 121). Ein logischer Widerspruch liegt jedoch insoweit nicht vor; vielmehr sind beide Feststellungen miteinander vereinbar. Aus ihnen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß K*** zwar über das mit den Betrugshandlungen verfolgte Ziel - nach den Urteilsannahmen die Beschaffung von Mitteln für Schmiergeldzahlungen (Urteilsseite 117) - nicht informiert war, jedoch - wie er selbst zugab (Band I, S. 239) - wußte, daß ein Schaden bei der Fa. H*** "zumindest zeitweilig" eintreten mußte. Daß im Urteil von einem Schaden im Bereich der Filiale Graz dieses Unternehmens die Rede ist, stellt ein unwesentliches Versehen dar.

IV. Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 9

lit. a StPO:

1. Der Angeklagte Erich B*** wendet gegen die Punkte I/A/1 und 16 des Schuldspruchs ein, die Erwerber der betreffenden Wohnungen könnten nicht geschädigt worden sein, weil in diesen Fällen Rosemarie K*** bzw. Erich K*** ein Anwartschaftsrecht erworben hätten, über das sie unbeschränkt verfügen konnten; es sei ihnen daher freigestanden, beliebige Preise für ihren Rechtsverzicht zu begehren. Zwar trifft es zu, daß - von Veräußerungsbeschränkungen nach Wohnbauförderungsgesetzen abgesehen - die Verfügungsrechte des Wohnungseigentumsbewerbers gemäß § 24 Abs 1 WEG 1975 durch Vereinbarungen oder Vorbehalte seitens des Wohnungseigentumsorganisators nicht beschränkt werden können. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Erwerber der betreffenden Wohnungen in den in Rede stehenden Fällen durch Täuschung über bestimmte Tatsachen dazu verleitet wurden, Zahlungen zu leisten, zu denen sie sich eben nur infolge der Täuschung bereitfanden, und daß sie infolge dieser ihren Intentionen nicht entsprechenden Verfügungen einen Vermögensschaden erlitten.

Dem weiteren Einwand des Angeklagten B*** zuwider wurde im Faktum I/A/7 seine Verabredung mit Erich K*** über eine betrügerische Verwertung der gegenständlichen Wohnung dadurch zum strafbaren Tatbeitrag (§ 12 StGB), daß K*** den Betrug - zufällig - an Hugo B*** versuchte. Daran ändert der Umstand nichts, daß B*** sich nicht täuschen ließ, weil er selbst von B*** schon früher den wahren Preis einer entsprechenden Wohnung erfahren hatte.

Zu dem vom Erich B*** gleichfalls mit einer Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) bekämpften Schuldspruch wegen Untreue laut Punkt II/B/2 gelangte das Erstgericht ersichtlich wegen des sinnfälligen Zusammenhanges des kostenlosen Bezugs von Teppichen im Wert von 19.420 S von der Fa. H*** mit den Aufträgen bei der Baustelle Vinzenzgasse/Georgigasse (Urteilsseiten 129, 130). Die Annahme dieser Sachzuwendung begründet im gegebenen Zusammenhang Untreue zum Nachteil der N***N H*** (vgl. LSK 1983/142 ff. =

JBl 1983/545 ff. = EvBl. 1984/18), bezüglich welcher die Machthabereigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt ist; einer Feststellung, daß er auch Machthaber der E*** gewesen sei, bedurfte es nicht, wobei aber auch in diesem Zusammenhang auf die schon angeführte, im Ersturteil festgestellte Verflechtung der Genossenschaften verwiesen werden kann.

Zu Punkt II/B/7 des Schuldspruchs bestreitet Erich B*** im Zusammenhang mit den inkriminierten Nachtlokalspesen einen das Tatbild des § 153 StGB verwirklichenden Befugnismißbrauch; dies jedoch zu Unrecht. Denn aus den Urteilsfeststellungen (Urteilsseite 167) ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß sich der Angeklagte B*** durch die Verwendung von Mitteln der H*** zur Begleichung von Nachtlokalrechnungen über die ihm im Innenverhältnis (schon durch die einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft in ihrer Gebarung auferlegten Pflichten) gezogenen Schranken hinwegsetzte. Das Argument des Beschwerdeführers, wegen des aus geschäftlichen Besprechungen im Rahmen solcher Nachtlokalbesuche für die H*** angeblich erwachsenen Nutzens könne von einem Befugnismißbrauch keine Rede sein, findet im Urteilssachverhalt keine Stütze.

2. Nicht zielführend ist auch der vom Angeklagten Ing. Franz W*** erhobene Einwand, die Vornahme einer beschränkten Ausschreibung der Aufträge für die Baustelle Georgigasse/Vinzenzgasse bilde keinen Befugnismißbrauch und die Vergabe der Aufträge an die Firma H*** als Billigstbieter schließe eine Schädigung aus. Denn der diesem Beschwerdeführer anzulastende Mißbrauch seiner Befugnisse liegt - wie die Generalprokuratur richtig erkennt - weder in der Art der vorgenommenen Ausschreibung noch in der Auftragsvergabe an die Fa. H*** an sich, sondern in der mit der Auftragsvergabe zusammenhängenden Entgegennahme von Vermögensvorteilen, die - wie in den Urteilsfeststellungen deutlich genug zum Ausdruck kommt (Urteilsseite 113) - zu Lasten des von Ing. Franz W*** vertretenen Auftraggebers gehen sollten. Nach den bindenden Urteilsfeststellungen ist ein solcher Zusammenhang hinsichtlich des für früher bezogene Sachleistungen gewährten Nachlasses ebenso gegeben wie hinsichtlich der konstatierten Geldzuwendungen.

3. Der Angeklagte Johann T*** wendet in rechtlicher Beziehung ein, von seinem Übertritt in den Kranken- und anschließenden Ruhestand angefangen, könne ihm ein strafbares Verhalten keinesfalls angelastet werden, weil er weder eine Garantenstellung noch die Möglichkeit gehabt habe, ein deliktisches Verhalten anderer Mitarbeiter der Fa. H*** zu verhindern. Dieser Einwand geht jedoch an der Tatsache vorbei, daß T*** nach den Urteilsfeststellungen die Tatbestandsverwirklichung - sei es als unmittelbarer Täter oder in der Form eines sonstigen Tatbeitrages - in allen Fällen durch irgend ein aktives Tun angelastet wird. Es geht daher nicht um die Nichtabwendung eines Erfolges, dessen Herbeiführung mit Strafe bedroht ist, in welch letzterem Fall für die Strafbarkeit allerdings eine Garantenstellung hinsichtlich des beeinträchtigten Rechtsgutes vorauszusetzen wäre (§ 2 StGB).

Soweit aber der Angeklagte Johann T*** ein solches aktives Handeln jeweils mit dem für den betreffenden Tatbestand erforderlichen Vorsatz bestreitet, setzt er den Urteilsfeststellungen seine davon abweichende leugnende Verantwortung entgegen und bringt solcherart den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

4. Unbegründet ist auch der vom Angeklagten Franz K*** in seiner Rechtsrüge erhobene Einwand, zu Punkt I/B/1 des Schuldspruchs könne ihm Betrug nicht angelastet werden, weil er nicht gewußt habe, daß die Verrechnung nicht erbrachter Leistungen an die Fa. H*** mit Scheinfakturen infolge Weiterfakturierung an den Bauträger letztlich zu einer Erhöhung der Baukosten und dadurch zu einer Schädigung der Wohnungseigentümer führen werde. Denn jene allfälligen wirtschaftlichen Fernwirkungen der Tat brauchten vom Vorsatz des Beschwerdeführers keineswegs erfaßt zu sein; genug daran, daß er - wie vom Erstgericht festgestellt (Urteilsseite 121) - in seinen Vorsatz aufnahm, daß der Schaden zumindest vorläufig im Vermögen der Fa. H*** eintreten werde.

V. Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 9

lit. b StPO:

Der Angeklagte Erich B*** reklamiert mit diesem Nichtigkeitsgrund zu Punkt II/B/2 des Schuldspruchs tätige Reue, die er daraus ableiten will, daß er der Fa. H*** für die ihm zugekommenen Sachwerte (Teppiche) auf Grund einer rechtzeitig im Sinn des § 167 Abs 2 StGB eingegangenen Zahlungsvereinbarung den Gegenwert bezahlt habe. Er übersieht dabei zunächst, daß der Schaden, dessen Gutmachung die Grundvoraussetzung für den geltend gemachten Strafaufhebungsgrund bildet, bei der Untreue im Vermögen des Machtgebers (hier: N*** H***) eintritt. Der Beschwerdeführer behauptet aber lediglich, den ihm aus seiner Tat entstandenen Nutzen nachträglich aufgegeben zu haben. Hinzu kommt noch, daß er sich zur Zahlung erst verpflichtete, nachdem der Behörde durch die Aussage des Angeklagten Erich K*** vor der Bundespolizeidirektion Graz am 10.April 1980 der gegen den Beschwerdeführer

vorgelegene - freilich im damaligen Verfahren AZ 17 Vr 2.189/80 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (ON 151) noch nicht seine Überführung zur Folge habende - Verdacht bereits bekannt gewesen war (S. 77 und 231 in ON 151). Außerdem hielt Erich B*** den vereinbarten Zahlungstermin (Wechselfälligkeit per Ende Juli 1980) nicht ein, wie sich aus den Urteilsfeststellungen (Urteilsseite 146 unten) und aus den von ihm selbst vorgelegten Urkunden (ON 102) ergibt. Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue kann ihm daher unter den gegebenen Umständen nicht zustatten kommen. Mithin erweisen sich - wie die Generalprokuratur auch insoweit zutreffend aufzeigte - die Rechtsrügen als erfolglos. Aus den dargelegten Erwägungen war den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erich B*** und Erich K*** zum Teil sowie der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Maximilian S*** zur Gänze Folge zu geben, das im übrigen unberührt bleibende schöffengerichtliche Urteil in den Punkten II/B/6 und II/C/5 des Schuldspruchs und demgemäß in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen und in einem Punkt des - übrigens die Zahlungspflichtigen gar nicht

bezeichnenden - Entschädigungserkenntnisses aufzuheben. Die Sache war insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Hingegen waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erich B*** und Erich K*** im übrigen ebenso wie diese Rechtsmittel der Angeklagten Ing. Franz W***, Johann T*** und Franz K*** (zur Gänze) zu verwerfen.

VI. Zu den (Straf-)Berufungen:

Mit diesen Rechtsmitteln sind zunächst die Angeklagten Erich B***, Erich K*** und Maximilian S*** auf die über ihre Nichtigkeitsbeschwerden gefällte, die sie betreffenden Strafaussprüche mitumfassende kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Das Landesgericht verhängte über den Angeklagten Ing. Franz W*** nach dem § 153 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, über Johann T*** nach dem § 147 Abs 3 StGB eine solche von achtzehn Monaten und über Franz K*** nach der selben Gesetzesstelle unter Anwendung des § 28 StGB und Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30.September 1983, GZ 11 E Vr 2.429/83-8 (zwei Monate - bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB) eine zusätzliche Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Gemäß dem § 43 Abs 1 bzw. 2 StGB wurde die Vollziehung der Freiheitsstrafen bei den drei (zuletzt genannten) Angeklagten unter Setzung einer Probezeit von je drei Jahren vorläufig aufgeschoben.

Bei der Strafbemessung ging das Schöffengericht bei den nachstehend genannten Angeklagten von folgenden Strafzumessungsgründen aus:

Ing. W*** - erschwerend: mehrfache Tatbegehung und besondere Verwerflichkeit der Tat, weil der Genannte zu den Tatzeiten Abgeordneter zum Nationalrat und in leitender Stellung der Gewerkschaft der Privatangestellten war; mildernd: Unbescholtenheit; T*** - erschwerend: Zusammentreffen von zwei Verbrechen, mehrfache Qualifikation, langer Tatzeitraum; mildernd: teilweise bloßer Versuch, vorwiegend nicht unmittelbarer, sondern (nur) Beitragstäter, Tatbegehung im Interesse seines Dienstgeberunternehmens ohne persönliche Bereicherung, Unbescholtenheit;

K*** - erschwerend: Zusammentreffen von zwei Verbrechen, mehrfache Qualifikation, mehrfache Begehung der Tat; mildernd:

Unbescholtenheit (weil die Vorstrafen "nicht einschlägig" sind - s.Band X, S. 178), wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragendes Geständnis und untergeordnete Tatbeteiligung. Mit ihren Berufungen streben die drei genannten Angeklagten die Herabsetzung der (wie erwähnt, bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafen, Ing. W*** unter Hinweis auf den § 44 Abs 2, letzter Satz, StGB und den § 31 Bezügegesetz i.V.m. § 11 lit. f Pensionsgesetz überdies die bedingte Nachsicht (auch) der mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen an.

Keiner dieser Berufungen kommt Berechtigung zu.

Auf der Grundlage der zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründe erweist sich die über Ing. W*** verhängte Freiheitsstrafe nicht als reduktionsbedürftig, und zwar auch nicht unter entsprechender Berücksichtigung der Höhe des deliktischen Schadens von 145.000 S, worauf der Berufungswerber hinweist. Die von ihm im gegebenen Zusammenhang gewählte Unterscheidung zwischen "direktem" und "indirektem" (Untreue-)Schaden (hier: der N***N H***) ist dem Gesetz fremd und kann daher auf die Strafbemessung keinen Einfluß ausüben.

Zu dem Begehren um bedingte Nachsicht (auch) der - auf Grund des Bezügegesetzes i.V.m. dem Pensionsgesetz

eintretenden - Rechtsfolgen, welches Ing. W*** mit Hinweis auf eine schwere Zuckerkrankheit und die durch das Strafverfahren ausgelöste nervliche Belastung begründet, ist folgendes auszuführen:

Gemäß dem § 44 Abs 2, letzter Satz, StGB sind hier Rechtsfolgen der Verurteilung nur dann nachzusehen, wenn sie sich als entbehrlich erweisen. Diese Voraussetzung ist, wie das Erstgericht im Ergebnis richtig erkannte, nicht gegeben, und zwar im Hinblick auf die Beschaffenheit der Ing. W*** zur Last liegenden Untreuehandlungen unter Berücksichtigung der damaligen besonderen Stellung des Angeklagten im öffentlichen Leben.

Der Angeklagte T*** verweist in seinen Berufungsausführungen im wesentlichen nur auf solche Milderungsumstände, denen vom Erstgericht ohnehin Rechnung getragen wurde. Die vom genannten Rechtsmittelwerber überdies hervorgehobene Tatsache, daß er nicht schon zu Beginn, sondern erst im Lauf des Verfahrens als Beschuldigter behandelt und in einem früheren - mit Einstellung beendeten - Verfahren nicht als Beschuldigter verfolgt wurde, vermag einen (zusätzlichen) Milderungsumstand nicht zu begründen. Von den vom Landesgericht zutreffend angenommenen und gewürdigten Strafzumessungsgründen und dem von Johann T*** strafrechtlich zu verantwortenden, die Millionengrenze übersteigenden Schadensbetrag ausgehend, ist auch die für diesen Angeklagten ausgemessene Freiheitsstrafe nicht reduktionsfähig. Zu demselben Ergebnis gelangte der Oberste Gerichtshof bei Überprüfung der Strafbemessung im Fall des Angeklagten K***, über den bei einer strafrechtlichen relevanten Schadenssumme von mehr als einer halben Million Schilling - unter Berücksichtigung der zweimonatigen Freiheitsstrafe, auf die gemäß den §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen war - nur die gesetzliche Mindest-(Zusatz-)strafe verhängt wurde.

Daß dieser Rechtsmittelwerber an den strafbaren Handlungen in untergeordneter Rolle teilnahm (§ 34 Z. 6 StGB), wurde vom Erstgericht ohnehin angenommen. Dafür, daß der Mitangeklagte K*** auf den Angeklagten T*** in einem solchen Maß eingewirkt habe, daß ihm der Milderungsumstand des § 34 Z. 4 StGB zugebilligt werden müßte, bieten die Urteilsfeststellungen keinen Anhaltspunkt (s. insbesondere Urteilsseiten 118 ff.). Daß die Idee zu den vom Schuldspruch des Angeklagten K*** erfaßten Korruptionshandlungen von ihm ausgegangen wäre, wurde vom Schöffengericht nicht festgestellt; wie vorstehend angeführt, wurde dem Berufungswerber vielmehr der Milderungsgrund des § 34 Z. 6 StGB zugebilligt. Der - vom Berufungsgericht begehrten - Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB) steht auf der Grundlage der vom Landesgericht auch im Fall des Angeklagten K*** im wesentlichen zutreffend gefundenen und gewürdigten Strafzumessungsgründe das Fehlen (dem Gewicht nach) überwiegender Milderungsgründe selbst dann entgegen, wenn man den zusätzlich reklamierten Milderungsumstand des § 34 Z. 18 StGB gelten läßt. Aus den aufgezeigten Gründen war den Berufu

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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