Norm
StPO §277Rechtssatz
Die Vorschrift des § 277 StPO begründet kein Recht des Zeugen auf Errichtung eines abgesonderten Protokolls und sohin auf Einräumung der Möglichkeit, seine - vom Gericht als solche erkannten - falschen Angaben noch bei der nach dem § 277 StPO angeordneten Protokollierung straffrei berichtigen zu können. Mit der Entlassung des Zeugen ist die betreffende Aussage formell abgeschlossen, womit sich der Zeuge auch der Möglichkeit begeben hat, durch Richtigstellung seiner unwahren Angaben straflos zu werden (EvBl 1953/308; SSt 12/31).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0099060Dokumentnummer
JJR_19710209_OGH0002_0090OS00168_7000000_001