Norm
StPO §277 Halbsatz2Rechtssatz
§ 277 zweiter Halbsatz StPO normiert eine auf die spezifischen Erfordernisse der Hauptverhandlung abhebende Sonderregelung, derzufolge der Verhandlungsrichter einen Zeugen, der, in der Hauptverhandlung auf frischer Tat betreten, der falschen Beweisaussage verdächtig ist, vorläufig zwecks Vorführung zum Untersuchungsrichter festnehmen kann; daß darüber hinaus auch einer der Haftgründe des § 175 Abs 1 Z 2 bis 4 StPO gegeben ist, wird vom Gesetz nicht verlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0099070Dokumentnummer
JJR_19861211_OGH0002_0120OS00091_8600000_003