Norm
StPO §9 Abs1 Z1 ARechtssatz
Ergibt sich in der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, daß ein Zeuge wissentlich falsch ausgesagt hat, so kann das Bezirksgericht die Vorschrift des § 277 StPO anwenden, darf jedoch weder ein Unzuständigkeitsurteil fällen noch die Strafsache gemäß § 9 Abs 1 Z 1 StPO abtreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0096356Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008