Norm
StPO §277 Halbsatz2Rechtssatz
Da es sich bei der auf § 277 zweiter Halbsatz StPO gestützten Festnahme des einer in der Hauptverhandlung abgelegten falschen Beweisaussage Verdächtigen durch den Verhandlungsrichter ihrem Wesen nach um eine (dem Ermessen dieses Richters anheimgegebene) provisorische Maßnahme zur (sofortigen) Sicherung der Person des Zeugen (ausschließlich zum Zweck seiner Vorführung zum (zuständigen) Untersuchungsrichter handelt, dem allein die weitere Untersuchung, insbesondere aber die Entscheidung über die Haftfrage, obliegt, muß der Festgenommene im Interesse einer (im Hinblick auf § 4 PersFrSchG, Art 8 StGG 1967 und Art 5 Abs 1 MRK) verfassungskonformen Vorgangsweise grundsätzlich unverzüglich dem Untersuchungsrichter vorgeführt und von diesem zur Sache, vor allem aber zu den Voraussetzungen der Haft vernommen werden; ergibt sich dabei, daß kein Grund zu einer weiteren Verwahrung vorhanden ist, so ist er sogleich freizulassen (vgl §§ 177 Abs 2, 179 Abs 2 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0099065Dokumentnummer
JJR_19861211_OGH0002_0120OS00091_8600000_002