Begründung: Dr. Leonhard H***** (in der Folge: der Gemeinschuldner) wurde in zwei Finanzstrafverfahren mit den Urteilen des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 23. 4. 1997 und des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. 2. 2001 zur Zahlung einer Geldstrafe von S 5 Mio und einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen bzw einer Geldstrafe von S 11 Mio und einer Ersatzfreiheitsstraße von einem Jahr verurteilt. In beiden Strafverfahren wurden dem Gemeinschuldner zur Begleichun... mehr lesen...
Gründe: Im Verfahren zum AZ 12 b Vr 8661/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde Michael M***** mit (am 6. Dezember 1999) in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 1. Dezember 1999 (ON 36) wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG zu 300.000,-- S Geldstrafe, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Auf Grund der Erfolglosigkeit eines Zustellversuchs (ON 40) bzw der Mitteilung des Ve... mehr lesen...
Norm: StPO §266 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 266 StPO A Allgemeines B Einzelfälle European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102484 Dokumentnummer JJR_19960913_OGH0002_000STP00266_9600000_001 mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 27.Mai 1923 geborene Finanzbeamte, Wirkl. Amtsrat Josef A des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. (Urteilsfaktum I 1 und 2), der am 15.Juli 1924 geborene Kaufmann Walter B des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt durch Bestimmung nach § 12, 302 Abs. 1 StGB. (Urteilsfaktum II 1), des Vergehens nach § 24 Abs. 1 lit. a und b DevG. (Urteilsfaktum II 2 a und b), des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Sc... mehr lesen...
Norm: StPO §266
Rechtssatz: Abschöpfung der Einkommensspitze auf einen vergleichsweise geringen, dem Existenzminimum nahekommenden Betrag für die Dauer der tatschuldangemessenen Arreststrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bei der Strafumwandlung nach § 261 StG. Entscheidungstexte 11 Os 191/71 Entscheidungstext OGH 15.11.1971 11 Os 191/71 Veröff: VJ 1972/4 S 8 = EvBl 1972/118 S 213 ... mehr lesen...
Norm: StPO §266 AStPO §290 Abs2StPO §477 Abs2
Rechtssatz: Das Verbot der reformatio in peius gilt auch für die vom Berufungsgericht verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zu der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe. Entscheidungstexte 12 Os 306/69 Entscheidungstext OGH 21.01.1970 12 Os 306/69 Veröff: SSt 41/2 European ... mehr lesen...
Norm: StPO §266 A
Rechtssatz: Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe ist die Verwahrungshaft und Untersuchungshaft auf beide Strafen anzurechnen. Werden allerdings nebeneinander eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe unbedingt verhängt, so wirkt sich der Ausspruch über die Anrechnung der Verwahrungshaft und Untersuchungshaft primär auf die Freiheitsstrafe aus, die hiedurch im Umfange der anzurechnenden Haftzeit als verbüßt g... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §12StPO §266 A
Rechtssatz: Es ist im Disziplinarstatut nirgends festgelegt, daß für den Fall, daß eine verhängte Geldbuße uneinbringlich ist, über den Beschuldigten eine Ersatzstrafe verhängt werden könnte. Auch eine Analogie mit Bestimmungen der Strafprozeßordnung kommt hier nicht in Frage. Entscheidungstexte Bkd 17/64 Entscheidungstext OGH 16.11.1964 Bkd 17/64 ... mehr lesen...
Norm: GEG 1948 §1 Z2GEG 1948 §12 Abs2StPO §266StPO §409
Rechtssatz: Zur Uneinbringlichkeit der Geldstrafe als Voraussetzung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe. Entscheidungstexte 9 Os 380/61 Entscheidungstext OGH 12.12.1961 9 Os 380/61 15 Os 165/00 Entscheidungstext OGH 14.12.2000 15 Os 165/00 Vgl auch; Beisatz... mehr lesen...
Norm: StPO §266 AStPO §281 Abs1 Z11 B
Rechtssatz: Die Erwägung einer allfälligen Uneinbringlichkeit darf das Gericht nicht davon abhalten, dem Gesetz entsprechend eine Geldstrafe zu verhängen. (Gegebenenfalls ist von der Bestimmung des § 260 lit a StG Gebrauch zu machen). Ansonsten wird der Strafausspruch aufgehoben. Entscheidungstexte Os 539/27 Entscheidungstext OGH 03.06.1927 Os ... mehr lesen...
Norm: PrTrG 1959 §1 Abs4PrTrG 1959 §4 Abs1StPO §266
Rechtssatz: Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit des für verfallen erklärten unzulässigen Entgelts (§ 4 Abs 1 PrTrG) entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Entscheidungstexte 5 Os 628/54 Entscheidungstext OGH 08.06.1954 5 Os 628/54 Veröff: EvBl 1954/350 S 514 = SSt XXV/49 ... mehr lesen...
Norm: StPO §266 A
Rechtssatz: Die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe eintretende Ersatzfreiheitsstrafe hat mit dem Tode des Verurteilten ihre Bedeutung verloren. Entscheidungstexte 5 Os 647/54 Entscheidungstext OGH 02.06.1954 5 Os 647/54 Veröff: EvBl 1954/404 S 594 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Norm: StGB §38StGB §43StPO §266 AStPO §55a A
Rechtssatz: Wird der Vollzug der Freiheitsstrafe, nicht aber der Geldstrafe aufgeschoben, so ist die Verwahrungshaft und Untersuchungshaft auf die zunächst zu vollstreckende Strafe, das ist die Geldstrafe, anzurechnen, wobei für die Frage, in welchem Umfange die Anrechnung der Vorhaft auf die Geldstrafe zu erfolgen hat, die Höhe der nach § 266 StPO ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend ist.... mehr lesen...
Norm: StPO §266 AStPO §290 Abs2 B
Rechtssatz: Bei Herabsetzung der Wertersatzstrafe muß nicht auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt werden. Die Anwendung eines ungünstigeren Umrechnungsschlüssels verletzt das Verbot der reformatio in peius nicht. Entscheidungstexte 5 Os 111/52 Entscheidungstext OGH 24.03.1952 5 Os 111/52 Veröff: EvBl 1952/238 S 357 ... mehr lesen...
Norm: AußHVerkG §17StPO §266
Rechtssatz: Die Wertersatzstrafe ist eine Strafe. Eine suppletorische Arreststrafe ist auszusprechen. Entscheidungstexte 5 Os 716/51 Entscheidungstext OGH 19.10.1951 5 Os 716/51 Veröff: EvBl 1952/120 S 161 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0052142 Dokumen... mehr lesen...
Norm: StPO §266 A
Rechtssatz: Da Ausnahmen von der Regel, daß die längste Dauer des Arrestes sechs Monate beträgt, bestehen, kann aus § 247 StG nicht geschlossen werden, daß die längste Dauer des Arrestes sechs Monate schlechthin nicht übersteigen darf. Der Grundsatz, daß die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe zu verhängende Ersatzstrafe das Höchstmaß der angedrohten Arreststrafe nicht übersteigen darf, gilt nur, soferne Arres... mehr lesen...
Norm: StPO §266 A
Rechtssatz: Gegen eine auf Grund des Strafumwandlungsrechtes nach § 261 StG verhängte Geldstrafe ist eine Berufung zu Gunsten des Angeklagten wegen Herabsetzung dieser Geldstrafe nicht zulässig, es sei denn, daß die für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe nach § 266 StPO angedrohte Freiheitsstrafe die Hälfte des im Gesetze angedrohten Mindestmaßes dieser Freiheitsstrafe übersteigt (§ 283 Abs 1 StPO). ... mehr lesen...
Norm: StPO §266 A
Rechtssatz: Die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe zu verhängende Ersatzstrafe darf, wenn das Gesetz wahlweise eine Arreststrafe festsetzt, das Höchstmaß der im Gesetze wahlweise angedrohten Arreststrafe nicht übersteigen. Entscheidungstexte 4 Os 339/23 Entscheidungstext OGH 21.09.1923 4 Os 339/23 Veröff: SSt III/61 ... mehr lesen...