Norm
DSt 1872 §12Rechtssatz
Es ist im Disziplinarstatut nirgends festgelegt, daß für den Fall, daß eine verhängte Geldbuße uneinbringlich ist, über den Beschuldigten eine Ersatzstrafe verhängt werden könnte. Auch eine Analogie mit Bestimmungen der Strafprozeßordnung kommt hier nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0055353Dokumentnummer
JJR_19641116_OGH0002_000BKD00017_6400000_001