RS OGH 1961/12/12 9Os380/61 (9Os381/61 - 9Os388/61), 15Os165/00, 2Ob177/06b

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Veröffentlicht am 12.12.1961
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Norm

GEG 1948 §1 Z2
GEG 1948 §12 Abs2
StPO §266
StPO §409

Rechtssatz

Zur Uneinbringlichkeit der Geldstrafe als Voraussetzung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 380/61
    Entscheidungstext OGH 12.12.1961 9 Os 380/61
  • 15 Os 165/00
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 15 Os 165/00
    Vgl auch; Beisatz: Vor der Anordnung des Vollzuges der Freiheitsstrafe ist dem Verurteilten die Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe zuzustellen ist. Dazu hat das Gericht auch Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen anzustellen. Nur wenn solche von vornherein aussichtslos sind oder nach angemessener Zeit und entsprechendem Erhebungsaufwand erfolglos geblieben sind, ist das Gericht berechtigt, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen, ohne dass dem Verurteilten davor eine Zahlungsaufforderung zugestellt wurde. (T1); Beisatz: Ebenso kann von der Einschaltung der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes abgesehen werden, wenn von vornherein die Erfolglosigkeit einer Einbringung der Geldstrafe feststeht. (T2)
  • 2 Ob 177/06b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 177/06b
    Vgl auch; Veröff: SZ 2007/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0059313

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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