Norm
StPO §266 ARechtssatz
Die Erwägung einer allfälligen Uneinbringlichkeit darf das Gericht nicht davon abhalten, dem Gesetz entsprechend eine Geldstrafe zu verhängen. (Gegebenenfalls ist von der Bestimmung des § 260 lit a StG Gebrauch zu machen). Ansonsten wird der Strafausspruch aufgehoben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0098650Dokumentnummer
JJR_19570111_OGH0002_0050OS01166_5600000_001