Norm
StPO §266 ARechtssatz
Die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe zu verhängende Ersatzstrafe darf, wenn das Gesetz wahlweise eine Arreststrafe festsetzt, das Höchstmaß der im Gesetze wahlweise angedrohten Arreststrafe nicht übersteigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0098661Dokumentnummer
JJR_19230921_OGH0002_0040OS00339_2300000_001