Norm
StPO §266 ARechtssatz
Gegen eine auf Grund des Strafumwandlungsrechtes nach § 261 StG verhängte Geldstrafe ist eine Berufung zu Gunsten des Angeklagten wegen Herabsetzung dieser Geldstrafe nicht zulässig, es sei denn, daß die für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe nach § 266 StPO angedrohte Freiheitsstrafe die Hälfte des im Gesetze angedrohten Mindestmaßes dieser Freiheitsstrafe übersteigt (§ 283 Abs 1 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0098674Dokumentnummer
JJR_19480121_OGH0002_0030OS00036_4800000_001