Norm: StPO §255StPO §262 AStPO §267 A
Rechtssatz: Die Änderung der Anklage kann auch noch im Schlußvortrag erfolgen. Entscheidungstexte 5 Os 1087/51 Entscheidungstext OGH 14.03.1952 5 Os 1087/51 Veröff: SSt XXIII/21 = EvBl 1952/311 S 472 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0098212 Dokume... mehr lesen...
Norm: StPO §262 BaStPO §267 A
Rechtssatz: Zum Begriff der Identität der Tat. Entscheidungstexte 5 Os 942/28 Entscheidungstext OGH 07.12.1928 5 Os 942/28 Beisatz: Ehrenbeleidigung (T1) Veröff: SSt VIII/157 5 Os 725/36 Entscheidungstext OGH 31.08.1936 5 Os 725/36 Veröff: SSt XVI/70 ... mehr lesen...
Norm: StPO §262 AStPO §281 Abs1 Z8 A
Rechtssatz: Wenn die Anklagetat nach der Ansicht des Gerichtes eine andere, und zwar eine strenger zu bestrafende Handlung begründet, als jene, welche die Anklageschrift angenommen hatte, so hat der Gerichtshof, ohne an die in der Anklageschrift enthaltene Qualifikation gebunden zu sein, nach seiner rechtlichen Überzeugung das Urteil zu schöpfen und lediglich die Parteien über den geänderten rechtlichen Gesi... mehr lesen...
Norm: StPO §262 AStPO §263 B
Rechtssatz: Wenn der Staatsanwalt die im schriftlichen Strafantrag als Verbrechen der Diebstahlsteilnehmung nach dem §§ 185, 186 lit a StG qualifizierte Tat in der Hauptverhandlung als Verbrechen des Diebstahles nach den §§ 171, 173, 174 I lit d, II lit a, 176 II lit b StG qualifiziert, wird die Anklage nicht entgegen den Bestimmungen der §§ 262, 263 StPO überschritten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §262 BbStPO §267StPO §293 Abs1
Rechtssatz: Auch wenn die Anklage nur auf Kettenhandel (Schleichhandel) lautete, kann das Gericht überdies nach § 7 BDStG verurteilen, ohne daß dadurch die Anklage überschritten wird. Es besteht daher auch kein gesetzliches Hindernis, daß die Anklagebehörde nach Aufhebung des nur wegen Schleichhandels verurteilenden Erkenntnisses durch den OGH die Anklage auf § 7 BDStG ausdehnt. Ents... mehr lesen...
Norm: StPO §262 Bb
Rechtssatz: Zur Frage der Identität der Tat, wenn die Anklage auf das Verbrechen nach dem § 205 a StG, das Urteil auf das Vergehen nach dem § 486 StG lautet. Entscheidungstexte 5 Os 1040/28 Entscheidungstext OGH 21.01.1929 5 Os 1040/28 Veröff: SSt IX/11 9 Os 110/69 Entscheidungstext OGH 19.01.1970 9 Os 110... mehr lesen...
Norm: StPO §262 AStPO §281 Abs8 A
Rechtssatz: Die Unterlassung der im § 262 StPO vorgeschriebenen Anhörung der Parteien ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Die bezeichnete Gesetzesvorschrift begründet keine Verpflichtung des Gerichtshofes, die Parteien darauf aufmerksam zu machen, dass möglicherweise nicht die unter Anklage gestellten Tatsachen, sondern andere Tatsachen eine strafbare Handlung begründen können, um auf diese Weise eine allfällige... mehr lesen...