Norm
StPO §262 ARechtssatz
Wenn die Anklagetat nach der Ansicht des Gerichtes eine andere, und zwar eine strenger zu bestrafende Handlung begründet, als jene, welche die Anklageschrift angenommen hatte, so hat der Gerichtshof, ohne an die in der Anklageschrift enthaltene Qualifikation gebunden zu sein, nach seiner rechtlichen Überzeugung das Urteil zu schöpfen und lediglich die Parteien über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt zu hören und über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0098922Dokumentnummer
JJR_19491123_OGH0002_0020OS00790_4900000_001