Norm: StPO §180 Abs2 Z3 lita
Rechtssatz: Ob eine strafbare Handlung mit schweren Folgen verbunden ist, ist nach allen konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zu beurteilen, sohin nach Art, Ausmaß und Wichtigkeit sämtlicher aus der Tat resultierenden (auch außertatbestandsmäßigen) effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, deren Gewicht durch die in der Sozietät bes... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs2 Z3 lita
Rechtssatz: Ob eine strafbare Handlung mit schweren Folgen verbunden ist, ist nach allen konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zu beurteilen, sohin nach Art, Ausmaß und Wichtigkeit sämtlicher aus der Tat resultierenden (auch außertatbestandsmäßigen) effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, deren Gewicht durch die in der Sozietät bes... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs2 Z3
Rechtssatz: Der Zweck des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr ist gerade in der Vermeidung neuerlicher Delinquenz durch Täter (wie den Beschwerdeführer) zu sehen, deren bisherige Lebensführung einen neuerlichen Rückfall besonders nahe legt. Entscheidungstexte 11 Os 73/95 Entscheidungstext OGH 23.05.1995 11 Os 73/95 ... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs2 Z3
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Tatbegehungsgefahr ist auf das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten abzustellen; in die Prognosebeurteilung stets die Prüfung der charakterlichen Neigung des Täters und die Möglichkeit zu ihrer Umsetzung in eine Tat einzubeziehen. Entscheidungstexte 11 Os 73/95 Entscheidungstext OGH 23.05.1995 11 Os 73/95 ... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs2 Z3
Rechtssatz: Der Zweck des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr ist gerade in der Vermeidung neuerlicher Delinquenz durch Täter (wie den Beschwerdeführer) zu sehen, deren bisherige Lebensführung einen neuerlichen Rückfall besonders nahe legt. Entscheidungstexte 11 Os 73/95 Entscheidungstext OGH 23.05.1995 11 Os 73/95 ... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs2 Z3
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Tatbegehungsgefahr ist auf das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten abzustellen; in die Prognosebeurteilung stets die Prüfung der charakterlichen Neigung des Täters und die Möglichkeit zu ihrer Umsetzung in eine Tat einzubeziehen. Entscheidungstexte 11 Os 73/95 Entscheidungstext OGH 23.05.1995 11 Os 73/95 ... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs2 Z3
Rechtssatz: Bei Suchtgiftanfälligen handelt es sich regelmäßig um Personen von labiler Gemütsbeschaffenheit, die der Verlockung, wiederum Suchtgift zu erlangen, nicht widerstehen können (13 Os 26/93). Entscheidungstexte 13 Os 183/94 Entscheidungstext OGH 23.11.1994 13 Os 183/94 European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs2 Z3 lita
Rechtssatz: Beim Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ist schon im Hinblick auf das Gesetz (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO ".... wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen;") die Anlaßtat von entscheidender Bedeutung, womit die Prognose auf weitere strafbare Handlungen mit ebenso schweren Folgen indiziert wird (11 Os 88/93). Entscheidungstexte 13 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs2 Z3
Rechtssatz: Bei Suchtgiftanfälligen handelt es sich regelmäßig um Personen von labiler Gemütsbeschaffenheit, die der Verlockung, wiederum Suchtgift zu erlangen, nicht widerstehen können (13 Os 26/93). Entscheidungstexte 13 Os 183/94 Entscheidungstext OGH 23.11.1994 13 Os 183/94 European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs2 Z3 lita
Rechtssatz: Beim Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ist schon im Hinblick auf das Gesetz (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO ".... wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen;") die Anlaßtat von entscheidender Bedeutung, womit die Prognose auf weitere strafbare Handlungen mit ebenso schweren Folgen indiziert wird (11 Os 88/93). Entscheidungstexte 13 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §71StGB §232StPO §180 Abs2 Z3
Rechtssatz: Kriminologisch betrachtet gehört die Geldfälscherei zur Vermögensdelinquenz im weiteren Sinne. Entscheidungstexte 15 Os 163/94 Entscheidungstext OGH 15.11.1994 15 Os 163/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0091955 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: StGB §71StGB §232StPO §180 Abs2 Z3
Rechtssatz: Kriminologisch betrachtet gehört die Geldfälscherei zur Vermögensdelinquenz im weiteren Sinne. Entscheidungstexte 15 Os 163/94 Entscheidungstext OGH 15.11.1994 15 Os 163/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0091955 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs2 Z3
Rechtssatz: Das Gesetz kennt keine Einschränkung dahin, daß bei Beurteilung der Tatbegehungsgefahr bloß auf die Gefahr neuerlicher Tatverübung in Österreich abzustellen sei. Darüber hinaus ist bei der gegebenen Verdachtslage bandenmäßig organisierter Kriminalität auch nach Abschiebung des Beschuldigten dessen Mitwirkung an in Österreich zu verübenden Delikten - allenfalls als Bestimmungstäter, Beitragstäter oder Hehler -... mehr lesen...
Norm: StGB §71StPO §180 Abs2 Z3
Rechtssatz: Das Vermögensdelikt des Betruges und gewinnsüchtig motivierte strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 214 bis 217 StGB) sind nicht gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet. Der dafür maßgebende gleichartige verwerfliche Beweggrund "illegaler Bereicherung" begründet zwar eine gleiche schädliche Neigung (§ 71 StGB), vermag aber den geforderten Haftvoraussetzungen des § 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO nicht z... mehr lesen...
Norm: StGB §71StPO §180 Abs2 Z3
Rechtssatz: Das Vermögensdelikt des Betruges und gewinnsüchtig motivierte strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 214 bis 217 StGB) sind nicht gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet. Der dafür maßgebende gleichartige verwerfliche Beweggrund "illegaler Bereicherung" begründet zwar eine gleiche schädliche Neigung (§ 71 StGB), vermag aber den geforderten Haftvoraussetzungen des § 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO nicht z... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs2 Z1StPO §190
Rechtssatz: Die Intensität dieses Haftgrundes, die durch einen bereits unternommenen Fluchtversuch nachdrücklich manifestiert wird, steht der Aufhebung der Haft durch Sicherheitsleistung im Sinn des § 190 Abs 1 StPO entgegen. Entscheidungstexte 15 Os 77/94 Entscheidungstext OGH 09.06.1994 15 Os 77/94 ... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs2 Z1
Rechtssatz: Geordnete Familienverhältnisse im Ausland vermögen mangels jeglicher Inlandsbeziehung an der bestehenden Fluchtgefahr nichts zu ändern. Entscheidungstexte 15 Os 77/94 Entscheidungstext OGH 09.06.1994 15 Os 77/94 12 Os 34/95 Entscheidungstext OGH 16.03.1995 12 Os 34/95 Vgl; Beis... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs2 Z1StPO §190
Rechtssatz: Die Intensität dieses Haftgrundes, die durch einen bereits unternommenen Fluchtversuch nachdrücklich manifestiert wird, steht der Aufhebung der Haft durch Sicherheitsleistung im Sinn des § 190 Abs 1 StPO entgegen. Entscheidungstexte 15 Os 77/94 Entscheidungstext OGH 09.06.1994 15 Os 77/94 ... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs2 Z1
Rechtssatz: Geordnete Familienverhältnisse im Ausland vermögen mangels jeglicher Inlandsbeziehung an der bestehenden Fluchtgefahr nichts zu ändern. Entscheidungstexte 15 Os 77/94 Entscheidungstext OGH 09.06.1994 15 Os 77/94 12 Os 34/95 Entscheidungstext OGH 16.03.1995 12 Os 34/95 Vgl; Beis... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs2 Z3 litb
Rechtssatz: Die gewerbsmäßig begangene Weitergabe von mehr als 1,7 Gramm Kokain (§ 16 Abs 1 und Abs 2 Z 2 SGG) geht über das Kriterium einer Straftat mit bloß leichten Folgen weit hinaus. Entscheidungstexte 13 Os 25/94 Entscheidungstext OGH 16.03.1994 13 Os 25/94 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs2 Z3 litb
Rechtssatz: Die gewerbsmäßig begangene Weitergabe von mehr als 1,7 Gramm Kokain (§ 16 Abs 1 und Abs 2 Z 2 SGG) geht über das Kriterium einer Straftat mit bloß leichten Folgen weit hinaus. Entscheidungstexte 13 Os 25/94 Entscheidungstext OGH 16.03.1994 13 Os 25/94 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs2 Z2StPO §180 Abs3 litaStPO §180 Abs3 litb
Rechtssatz: Zur Verdunkelungsgefahr und Tatbegehungsgefahr beim Verdacht des in Form kettenbriefartiger Gewinnspiele begangenen Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges. Entscheidungstexte 13 Os 180/93 Entscheidungstext OGH 22.12.1993 13 Os 180/93 European Case Law... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs2 Z2StPO §180 Abs3 litaStPO §180 Abs3 litb
Rechtssatz: Zur Verdunkelungsgefahr und Tatbegehungsgefahr beim Verdacht des in Form kettenbriefartiger Gewinnspiele begangenen Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges. Entscheidungstexte 13 Os 180/93 Entscheidungstext OGH 22.12.1993 13 Os 180/93 European Case Law... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs2 Z3 litb
Rechtssatz: Umstände, die bereits im mutmaßlichen Tatzeitraum gegeben waren, können an der evidenten Tatbegehungsgefahr nichts ändern. Entscheidungstexte 14 Os 192/93 Entscheidungstext OGH 21.12.1993 14 Os 192/93 11 Os 74/94 Entscheidungstext OGH 09.06.1994 11 Os 74/94 Veröff: EvBl 1994... mehr lesen...
Norm: StGB §21StGB §23StGB §280 Abs1StPO §180 Abs2 Z3 lita
Rechtssatz: Zum Begriff der "schweren Folgen" bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt: Die aus einer nach § 280 Abs 1 StGB tatbestandsmäßigen Schießbedarfsmenge resultierende Gefahr für den öffentlichen Frieden kann als "schwere Folge" beurteilt werden, sofern dies auf Grund aller konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin nach Art, Ausmaß und Wichtigkeit all... mehr lesen...
Norm: StGB §21StGB §23StPO §180 Abs2 Z3 lita
Rechtssatz: Der Begriff der "schweren Folgen" im § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident; er umfaßt nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Entscheidungstexte 14 Os 186/93 Entscheidungstext OGH 21.12.1993 14 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §180 Abs2 Z3 litb
Rechtssatz: Umstände, die bereits im mutmaßlichen Tatzeitraum gegeben waren, können an der evidenten Tatbegehungsgefahr nichts ändern. Entscheidungstexte 14 Os 192/93 Entscheidungstext OGH 21.12.1993 14 Os 192/93 11 Os 74/94 Entscheidungstext OGH 09.06.1994 11 Os 74/94 Veröff: EvBl 1994... mehr lesen...
Norm: StGB §21StGB §23StGB §280 Abs1StPO §180 Abs2 Z3 lita
Rechtssatz: Zum Begriff der "schweren Folgen" bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt: Die aus einer nach § 280 Abs 1 StGB tatbestandsmäßigen Schießbedarfsmenge resultierende Gefahr für den öffentlichen Frieden kann als "schwere Folge" beurteilt werden, sofern dies auf Grund aller konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin nach Art, Ausmaß und Wichtigkeit all... mehr lesen...